Familienrecht: Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

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Seit nun schon über 50 Jahren sieht unser deutsches Bürgerliches Gesetzbuch vor, dass Ehegatten, falls sie nichts anderes vereinbaren, mit dem Ja-Wort beim Standesbeamten automatisch im Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" leben. Durch die Zugewinngemeinschaft werden die vermögensrechtichen Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben in der Bevölkerung gehört dadurch das Vermögen der Ehegatten aber nicht automatisch auch beiden. Die Gemeinschaft besteht nämlich nur am Zugewinn und nicht am Vermögen. Genaugenommen lässt sich dies schon am Wort erkennen. Das Vermögen der Ehegatten bleibt also getrennt und wird vom jeweiligen Ehegatten selbst verwaltet. Auch für Schulden des anderen Ehegatten haftet man nicht automatisch. Über Haushaltsgegenstände und über das Vermögen als Ganzes (ab ca. 85 % des Gesamtvermögens) kann nur verfügt werden, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist.

Ein Vermögensausgleich findet erst statt, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, z.B. durch Scheidung. Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen miteinander verglichen, um zu sehen, ob ein Ehegatte am Ende der Ehe mehr Vermögen hat als bei Heirat. Dieses Vermögen hat er "hinzugewonnen", daher der Name "Zugewinn". Von diesem Mehr an Vermögen am Ende muss er dem anderen Ehegatten die Hälfte durch Zahlung in Euro abgeben. Erbschaften und Schenkungen Dritter werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sodass sie rein rechnerisch unberücksichtigt bleiben. Schmerzensgeld oder der berühmte "Lottogewinn", beides eine häufige Frage an den Familienanwalt, werden aber berücksichtigt, zählen also zum Zugewinn. Einfaches Beispiel: die Frau hat am Anfang und Ende der Ehe kein Vermögen. Der Mann hat am Anfang auch nichts, bei Scheidung aber € 100.000,-. Deshalb muss er an die Frau € 50.000,- bezahlen. Nicht in den Zugewinn fallen übrigens Rentenanwartschaften. Diese werden vom Gericht automatisch im Rahmen des "Versorgungsausgleichs" ausgeglichen.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Südring 27
64832 Babenhausen
Tel: 06073/7272-22
Web: http://www.dr-friedrich-partner.de
E-Mail:
Mietrecht, Erbrecht

Kommt es zu einer Trennung, empfiehlt es sich, eine vom Familienanwalt auszuhandelnde und zu erstellende Vereinbarung zu treffen, die dann nur noch bei einem Notar beurkundet werden muss. Aus Anwaltssicht heraus ist es von Vorteil, am Beginn der Ehe einen Ehevertrag zu beurkunden oder zumindest ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen zu errichten.

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