Fiktives Einkommen bei der Berechnung von Unterhalt

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Unterhaltspflichtiger Arbeitssuchender muss seine Bewerbungen genau dokumentieren

Zum tatsächlichen Einkommen wird in bestimmtem Fällen ein weiteres, theoretisches ("fiktives") Einkommen hinzugerechnet, obwohl das betreffende Einkommen in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist.

Ein fiktives Einkommen kann zugerechnet werden, wenn unterhaltsrechtlich zureichende Erwerbsbemühungen fehlen und das zugerechnete Einkommen auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen erzielbar ist. Dies ist konkret darzulegen, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6.2012 –BVerfG 1 BvR 1530/11.

Unterhaltsschuldner muss nachweisen, dass er keine Arbeit findet

Im Bereich des Kindesunterhaltes unterliegen die Anforderungen an die Leistungsunfähigkeit für den Unterhaltsschuldner sehr strengen Voraussetzungen. Der Unterhaltsschuldner muss nachweisen, dass er keine Arbeitsstelle findet, vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: XII ZB 185/12. Der Bundesgerichtshof hat in diesem aktuellen Fall entschieden, dass für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahingehend gebildet werden könne, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien. Dies gelte auch für ungelernte Kräfte oder Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen.

Das OLG Celle (vgl. Urteil v.22.08.2014 - 10 UF 180/14 ) sieht in einem weiteren aktuellen Fall für einen unterhaltspflichtigen Kindesvater im Raum Hannover, der keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, jedoch den Führerschein besitzt, im mittleren Alter und gesund ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit als Bauhelfer und führt zum Ansatz dessen fiktives Einkommen aus.

Im Bereich des Bauhauptgewerbes besteht für die gesamte verfahrensgegenständliche Zeit ein für allgemeinverbindlich erklärter Lohntarifvertrag. Dieser sieht für die - auch für Helfer maßgebliche - Lohngruppe 1 Mindestlöhne von 11,05 € (2012 und 2013) bzw. 11,10 €(2014) vor. Auf der Grundlage dieser Stundenlöhne ergibt sich bei Berücksichtigung der für den Antragsgegner maßgeblichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge sowie pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen ein für den Kindesunterhalt maßgebliches monatliches Nettoeinkommen von 1.260,36 € im Jahr 2012, von 1.270 € im Jahr 2013 und von 1.279,99 € im Jahr 2014. Bemühungen um einen Arbeitsplatz hatte er nicht nachgewiesen.

Fiktives Einkommen gilt nicht für immer

Eine Einkommensfiktion kann aber nicht ewig Bestand haben, weil dies im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit bedeuten könnte. Erst wenn der Unterhaltspflichtige sich ernsthaft und intensiv ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm das fiktive Einkommen nicht mehr zuzurechnen. Dazu ist in einem Abänderungsverfahren konkret vorzutragen, vgl. OLG Hamm, Urteil v.4.7.13, 2 WF 203/12, NJW 2013, 3044.

Für den Unterhaltspflichtigen kommt es also darauf an, seine Erwerbsbemühungen zu dokumentieren. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus.

Für den Nachweis, dass keine Beschäftigung gefunden werden kann, sind zusätzlich private Bemühungen erforderlich. Diese Bemühungen sind regelmäßig und intensiv vorzunehmen. Der gesunde Arbeitssuchende muss sich selber bewerben, und zwar bei durchschnittlich einer Stelle täglich. Man sollte sich zunächst auf ausgeschriebene Stellen bewerben.

Bei schriftlichen Bewerbungen sollten das Stellenangebot, eine Durchschrift des Bewerbungsschreibens und ein eventuelles Absageschreiben aufbewahrt werden.

Bei persönlichen oder telefonischen Bewerbungen sollte man den Zeitpunkt des Gesprächs, die Art der in Frage kommenden Stelle sowie Namen und Anschrift des jeweiligen Gesprächspartners notieren.

Je mehr Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden, desto eher wird das Familiengericht annehmen, dass keine Beschäftigung gefunden werden kann. Sehr wichtig ist die Regelmäßigkeit der Bewerbungsbemühungen.

Leserkommentare
von Pudel04 am 12.09.2014 09:56:17# 1
Pflichtlektüre für jeden Vater und Unterhaltsverpflichteten. Denn hier ist ablesbar, dass der finanzielle Ruin für Viele - die in einem Land leben, in dem man sich grämt, einen Stundenlohn von 8,50 € zahlen zu müssen - vorprogrammiert ist.
Väter sollten sich nun mit dem Insolvenzrecht auseinandersetzen. Und nicht nur damit, denn auch dies ist nur bedingt eine Lösung. Die Beschreibung des "fiktiven Einkommens" zeigt, dass es dem deutschen Familienrecht nur um Eines geht: Geld! Vieeel mehr Geld!
Und da es nicht mehr zu generieren ist, was die derzeitigen Meldungen über die Zunahme von auffüllenden Hartz IV Leistungen angeht, muss zwanghaft überlegt werden, wo und wie man "fiktiv" noch mehr Geld heraus pressen kann.
Im Grunde kann nur geraten werden: Auffüllendes Hartz IV beantragen, um nicht auch noch straffällig nach § 170 StGB zu werden.
Zusätzlich gilt: Wer "fiktiv" reich rechnet, bekommt auch "fiktiv" Unterhalt überwiesen.
Vergessen wurde aber auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht dieser Sache annahm:

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Begründung der Leistungsfähigkeit setzt zweierlei voraus:

Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen.

Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt.*

6.07.2012; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 51/2012 vom 06. Juli 2012 Beschlüsse vom 18. Juni 20121 BvR 774/101 BvR 1530/111 BvR 2867/11

Das dürfte dann den Amtsrichter, der regelmäßig der Illusion kraft seiner Uninformiertheit und Ignoranz anheim fällt, zu glauben, er wisse wie der Arbeitsmarkt funktioniert, in etwas größere Schwierigkeiten bringen.

Nur weil - wie das OLG Celle glaubt - ein sich im mittleren Alter befindlicher Mann mit Führerschein, als Bauhelfer in Frage käme, heißt das nicht, dass ein Bauunternehmer ihn auch einstellt. Auch Bauhelfer sollten eine gewisse handwerkliche Fertigkeit besitzen und auch dort etwas erfahrung mit bringen.
Anders sieht es das OLG Celle. Denn im Unterhaltswunschmaximierungsland Deutschland, konstruiert man sich gerne im Familienrecht die Umstände und Zustände so, wie sie einem gerade passen.

Oder wie sang Pipi Langstrumpf? "Ich mach die welt, wie sie mir gefällt!"