Finanzieller Ausgleich zwischen nichtehelichen Lebenspartnern nach der Trennung

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BGH verbessert die Möglichkeiten zum Ausgleich erheblich finanzieller Aufwendungen zur Schaffung eines Vermögenswertes, zum Beispiel für ein Wohnhaus, die im Laufe der gemeinsamen Beziehung getätigt wurden.

Regelmäßig kommt es vor, dass unverheiratete Paare sich im Verlauf einer langjährigen Partnerschaft zum Kauf oder Bau einer Immobilie entschließen. Neben erheblichen finanziellen Aufwendungen erbringen oftmals auch beide Partner nicht nur geringfügige Arbeitsleistungen. Erwirbt der eine Partner ein Grundstück und trägt der andere Teil durch finanzielle Leistungen sowie durch Arbeitsleistungen zur Realisierung des Vorhabens bei, stellt sich nach einer Trennung die Frage, wie diese Beteiligung ausgeglichen werden kann.

Stefanie Helzel
Partner
seit 2007
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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E-Mail:
Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Reiserecht

Bisherige Rechtsprechung:

Bislang vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner keinen Ausgleich finden können. Begründet wurde die Ansicht damit, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stünden, dass auch das vermögensbezogene Handeln der Partner in Bezug auf die Gemeinschaft davon bestimmt sei.

Weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe eine Rechtsgemeinschaft. Ein Ausgleichsanspruch war daher nur dann zu bejahen, wenn die Partner eine spezielle Vereinbarung dahingehend getroffen haben.

Der BGH war der Auffassung, dass Beiträge in einer Partnerschaft entweder beiderseits geleistet, oder eben von demjenigen erbracht würden, der dazu in der Lage sei, um gemeinsame Bedürfnisse zu befriedigen. Aufwendungen, die im gemeinsamen Interesse getätigt werden, könnten jedoch nicht dann als "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" erstattet verlangt werden, wenn die Beziehung scheitert.

Zu unterscheiden sind die gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen von den Geschenken. Geschenke, die der alleinigen freien Verwendung des Empfängers dienen und nicht in Erwartung des Fortbestehens der Partnerschaft getätigt werden, stehen ohnehin nicht zur Diskussion.

Werden jedoch Aufwendungen getätigt, die beiden zugute kommen und als Beitrag zur Ausgestaltung der Partnerschaft erfolgen, sollte nach einer Trennung nicht nur einer davon partizipieren.

Aktuelle Rechtsauffassung des BGH:

Der BGH hat seine bisherige restriktive Linie verlassen und bejaht nunmehr einen Ausgleichsanspruch. Bei Leistungen, die über das „Alltägliche“ hinausgehen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichanspruch unter dem Aspekt des Bereicherungsrechts und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist.

Nach wie vor schließt der BGH jedoch einen Ausgleich unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtpunkten im Rahmen eines GbR-Vertrages aus, sofern nicht ausdrücklich eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zwischen den Partnern geschlossen wurde.


Sofern Sie eine Beratung in einem ähnlich gelagerten oder anderen familienrechtlichen Fall benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite:

Rechtsanwältin Helzel
Kanzlei Lawrenz & Partner
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