Für immer verheiratet Scheidung ausgeschlossen?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wo gibt’s denn sowas?

In der Tat – man glaubt es kaum – gibt es in Europa noch mindestens ein Land, in welchem das Rechtssystem keine Möglichkeit vorsieht, dass Eheleute die eingegangene Ehe wieder offiziell beenden können.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

In Malta ist eine Scheidung nicht vorgesehen. Allerdings soll sich das jetzt ändern. Das Volk hat über einen Kompromissvorschlag der Regierung entschieden, ob eine Scheidung zumindest nach 4-jähriger Trennungsphase möglich sein soll und sich klar dafür ausgesprochen.

Das letzte Wort bei dieser Gesetzesänderung wird aber die Regierung Maltas haben, wobei der Regierungschef angekündigt hat, dem Votum des Volkes zu folgen.

Situation in Deutschland

In Deutschland sieht das Gesetz in § 1564 BGB vor, dass die Ehe auch wieder geschieden werden kann. Die Ehe wird dann durch das Gericht geschieden, wenn sie gescheitert ist. „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“, § 1565 BGB.

In der Regel kann die Ehe als gescheitert angesehen und geschieden werden, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind, § 1566 BGB.

Leben die Ehepartner mehr als 3 Jahre getrennt, gilt das Scheitern der Ehe als unwiderlegbar vermutet.

Eine Scheidung ist preisintensiv, wenn auch meist billiger als eine große Hochzeitsfeier. Dennoch gibt es zahlreiche Angelegenheiten, die eigenverantwortlich einer Regelung herbeigeführt werden können.

Allein kann man grundsätzlich den Hausrat, den Zugewinn, den Unterhalt und das Umgangsrecht regeln. Für die Scheidung an sich muss aber einer der Ehepartner zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Die Scheidung und den Versorgungsausgleich nimmt dann das Gericht vor.

Sollte man untereinander keine Einigung finden über den Hausrat, den Zugewinn, den Unterhalt und das Umgangsrecht macht es Sinn dies auch über den Rechtsanwalt klären zu lassen – notfalls kann man diese Punkte auch als Folgesachen an den Scheidungsantrag vor Gericht bringen.

Außergerichtlich wird der Rechtsanwalt auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinwirken, sofern eine friedliche Scheidung in Betracht kommt.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Volljährigenunterhalt - Bachelor und Master