Gemeinsames Sorgerecht und trotzdem Umzug ohne Zustimmung?

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Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann es leider nach der Trennung der Eltern dazu kommen, dass es bezüglich gewisser Punkte im Sorgerecht zu Meinungsverschiendenheiten zwischen den Eltern kommt.

In diesem Artikel soll besonders interessieren, welche Möglichkeiten die jeweiligen Elternteile besitzen, wenn ein Umzug des einen Elternteils mit dem Kind im Raum steht.

In Betracht kommen könnten folgende Beispiele:

1. Beispiel: Die Kindesmutter möchte gern umziehen möchte (z.B. neuer Lebenspartner neue Berufsaussichten) und der Kindsvater widersetzt sich gegen einen solchen Umzug

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2. Beispiel: Der Kindsvater hat nichts gegen den Umzug, aber er sieht den Umgang mit seinem Kind gefährdet (z.B. weil das Kind dann viele Kilometer vom ihm entfernt wohnt).

WANN IST EINE ZUSTIMMUNG NOWENDIG?

Da das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird, ist das jeweilige Elternteil nach § 1678 BGB verpflichtet, bei Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen. Bei Entscheidungen über alltägliche Fragen brauchen Sie kein Einverständnis von dem Kindesvater.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können unter anderem sein:

  • Schulwechsel,
  • Umzug der betreuenden Elternteils,
  • Urlaub im Ausland ,
  • Zusammentreffen mit dem neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteiles.

Dabei sind besonders die tatsächlichen Umstände entscheidend. Je nach Alter des Kindes oder sonstigen familiären Umständen kann die Frage nach der Erheblichkeit anders beantwortet werden.

Bei einem Umzug ohne das Einverständnis des Kindesvaters, handelt es sich um eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Für einen geplanten Wohnortwechsel und Kita/Schulwechsel wird das Einverständnis des auch sorgeberechtigten, nichtbetreuenden Elternteils benötigt.

Unser Hinweis:

Ein geplanter Umzug ohne das Einverständnis des anderen Elternteils kann den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB erfüllen.

WAS KANN  ICH TUN?

Sollte keine Stellungnahme des Vaters erfolgen oder hat der die Zustimmung verweigert, muss eine entsprechende Zustimmung über das Familiengericht nach § 1628 BGB eingeholt werden.

Dies kann aber möglicherweise für einen Elternteil ersthafte Nachteile nach sich ziehen.  Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile keine Einigung finden (z.B. der Umzug), dann kann die besondere Entscheidung einem Elternteil übertragen werden.

Das heißt konkret: Begehrt die Kindesmutter nach Weigerung des Kindesvaters eine solche Übertragung auf sie (die umzugswillige Mutter) und das Gericht gibt diesem statt, dann hat der Kindesvater bezüglich des Umzuges kein Mitspracherecht mehr. In anderen Angelegenheiten bleibt es allerdings bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

Sollte die Wohnung bereits gekündigt sein, oder andere Verträge sind schon geschlossen, dann ist für den Umzugswilligen Eile geboten. Dann muss eine Entscheidung  im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeigeführt werden.