Gilt der Titel über Minderjährigenunterhalt auch noch nach Volljährigkeit des Kindes?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Minderjährigenunterhalt, Titel, Kind, Volljährigkeit, Familienrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Gilt der Titel nach Volljährigkeit weiter ?

Gilt der Titel über Minderjährigenunterhalt auch noch nach Volljährigkeit des Kindes?

Häufig taucht die Situation auf, dass ein Titel über Kindesunterhalt des bislang minderjährigen Kindes besteht, dieses Kind aber volljährig geworden ist. Immer wieder tauchen folgende berechtigte Zweifel auf: 

  1. Gilt dieser Titel nach Volljährigkeit weiter?

  2. Wer kann was daraus vollstrecken?

  3. Wie kann dieser Titel geändert werden?

Ein Unterhaltstitel erlischt grundsätzlich nicht bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Grundsätzlich sind Unterhaltstitel zeitlich nicht befristet. Ein Unterhaltstitel endet erst dann, wenn das Kind eine abgeschlossene Ausbildung hat oder finanziell eine eigenständige Lebensposition erreicht hat.

Es gilt daher der Grundsatz:

Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter.

Wer aus dem Titel vollstrecken kann, hängt davon ab, wer den Titel erwirkt hat.

- Unterhaltsrückstände

Unterhaltsrückstände, die noch während der Minderjährigkeit entstanden sind, können jetzt nur noch von dem volljährigen Kind, aber nicht mehr von dem Elternteil geltend gemacht werden können.

- Titeländerung

Wenn der Titel geändert werden soll, ist dies für beide Parteien nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der DDT erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.

- Vollstreckung

Was macht man nun, wenn das volljährige Kind aus dem alten Unterhaltstitel vollstreckt und man sich sicher ist, weniger oder gar keinen Unterhalt zu schulden ?

Der sicherste Wege wäre, unmittelbar mit Eintritt der Volljährigkeit einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt für Familienrecht aufzusuchen und die Unterhaltslage dort prüfen zu lassen. Sollten sich Veränderungen ergeben haben, wäre die Abänderungsklage zu erheben. 

Sollte die Zahlung auf Unterhalt jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres einfach eingestellt worden sein, wird das Kind  im allgemeinen direkt aus dem Titel die Vollstreckung betreiben. Für diesen Fall gibt es als zulässiges Rechtsmittel die Vollstreckungsgegen- oder die Abänderungsklage. Eine sichere Lösung dürfte immer sein, die Vollstreckungsgegenklage zu erheben mit dem Hilfsantrag, dass Abänderungsklage erhoben wird.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Nachehelicher Unterhalt- nur bei ehebedingtem Nachteil für die Berufsausübung
Familienrecht Unterhalt: abzugsfähige Schulden und Belastungen