Gleichzeitiger Verlust von Familie und Arbeitsplatz - was tun?
Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Abänderung, Arbeitslos, Kündigung, VaterDie Pflichten des Familienvaters
Der typische Familienvater, dessen Familie auseinander bricht, ist dazu verpflichtet, an seine von ihm getrennt lebende Familie (Kinder und Frau) Unterhalt zu zahlen. Die Höhe dieses Unterhalts bemisst sich üblicherweise nach seinem Einkommen der letzten zwölf Monate. Aber was tut der arme Mann nun, wenn er auf einmal auch noch seinen Job verliert? Sein Einkommen sinkt plötzlich drastisch, weil er jetzt nur noch Arbeitslosengeld bezieht. Er muss dann sofort die Neuberechnung des festgelegten Unterhalts durch Erhebung einer Abänderungsklage fordern, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.
Neben dieser Abänderungsklage bezüglich des Unterhaltes muss aber eventuell auch sofort eine Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber erhoben werden. Der Familienvater als Unterhaltsschuldner ist grundsätzlich gehalten, seine Erwerbsfähigkeit und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und eine Arbeitslosigkeit aufgrund Kündigung zu verhindern, wozu eben auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehören kann.
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Insbesondere wenn die Kündigung offensichtlich unbegründet ist, kann der Verzicht auf eine solche Klage als leichtfertig beurteilt werden mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, und er nach wie vor Unterhalt in gleicher Höhe zahlen muss, obwohl er tatsächlich weniger Geld zur Verfügung hat.
Hierbei ist zu beachten, dass die Unterhaltspflicht selbst ein sogenanntes unerlässliches Auswahlkriterium darstellt, das der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung in seine Auswahlüberlegungen einzubeziehen hat. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die vergleichbaren Arbeitnehmer vor Durchführung der Sozialauswahl nach bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu befragen.
Er darf sich hierbei nicht auf die Angaben der Lohnsteuerkarte verlassen, weil beispielsweise Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners hieraus nicht erkennbar sind. Bestehen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sozialauswahl, ist also auch bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erwägen, damit sich der Vater im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten nicht vorwerfen lassen muss, sein Recht gegen die Kündigung nicht ausgeschöpft zu haben. Angesichts der dreiwöchigen Klagefrist für Kündigungsschutzklagen sollte die Kündigung sofort geprüft werden, um Klarheit zu schaffen.
Übrigens ist eine Abfindung, die der Vater aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, ebenfalls im Unterhaltsrecht als Einkommen bewertet. Mit der Abfindung kann der Vater zum Beispiel die bestehende Lücke zwischen Arbeitslosengeld und bisherigem Einkommen eine Zeit lang auffüllen und wird deshalb dazu verpflichtet sein, Unterhalt in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen. Dies ist bei Verhandlungen mit dem ehemaligen Arbeitgeber auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage im Hinterkopf zu behalten. Außerdem ist natürlich in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen, ob und wie die Abfindung für den Unterhalt verwertet werden kann und wann dann eine Abänderung des Unterhalts bei fortbestehender Arbeitslosigkeit in Betracht kommt.
Arbeitslose Väter minderjähriger Kinder müssen sich daneben in besonderer Weise um Arbeit bemühen, um den Mindestunterhalt für ihren Nachwuchs aufbringen zu können. Es reicht deshalb meist nicht aus, sich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender zu melden. Der Arbeitslose muss sich vielmehr intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen.
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