Grundsätze zum Scheinvaterregress - Was müssen Scheinväter wissen?

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Unterhaltsrückforderungen des "scheinbaren Vaters" gegenüber dem "tatsächlichen Vater"

Zu einem Scheinvaterregress kommt es, wenn der rechtliche Vater erfährt, dass ein anderer Mann der biologische Vater eines Kindes ist, für das er in der Vergangenheit Unterhalt geleistet hat.

Bei ehelichen Kindern ist in der Regel der Ehemann betroffen, sodass schon aus diesem Grunde eine rechtliche Vaterschaft besteht.

Sascha Steidel
seit 2008 bei
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Kann durch ein Abstammungsgutachten nachgewiesen werden, dass keine biologische Vaterschaft besteht, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen biologischen Vater auf den sog. Scheinvater über. Der Scheinvater kann dann gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB den biologischen Vater in Regress nehmen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 07.07.2017) muss der Scheinvater die Unterhaltsansprüche allerdings auf die jeweiligen Monate bezogen der Höhe nach konkret beziffern. Dazu muss der Scheinvater belegen, dass die dem biologischen Vater gegenüber geltend gemachten Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht wurden.

Der biologische Vater muss dagegen gegebenenfalls beweisen, dass er nicht in Höhe des Regressanspruches Unterhalt hätte leisten können.

Der Regressanspruch des Scheinvaters unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Er entsteht mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst am Schluss des Jahres, in dem die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist.

Bei Zweifeln über die tatsächliche Vaterschaft sollte der Betroffene also eine Klärung der Abstammung herbeiführen und ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren (sowie erforderlichenfalls ein anschließendes Feststellungsverfahren) einleiten. Im Erfolgsfall können erbrachte Unterhaltsleistungen im Regresswege vom „tatsächlichen Vater" eingefordert werden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.