Herzenswunsch – Die Adoption eines Kindes!
Mehr zum Thema: Familienrecht, Adoption, Familienrecht, Familie, Kind, AdoptionsvermittlungsstellenDer Anruf kam an einem Frühlingstag. Das Kinderzimmer war bereits eingerichtet. Der Kinderwagen stand bereit. Sie ging ans Telefon. Es ist ein Kind geboren, sagte die Frau vom Jugendamt. Frau Schneider zitterte am ganzen Körper. Sie rief ihren Mann an. „Das Jugendamt", sagte sie nur. Mehr musste Sie ihm gar nicht mitteilen, denn er wusste Bescheid!
Sie fuhren ins Krankenhaus und da war sie, keine 2 Tage alt, allein und so klein und zerbrechlich. Die Frau vom Jugendamt hatte das Nötigste gesagt: Das Kind heißt Marie. Sie ist gesund und die ganze Angelegenheit wird nicht allzu lange dauern.
Eine Woche Später
Maries Mutter hinterließ ihr nichts. Keine Kleidung, kein Kuscheltier. Nur den Namen. Mit dem leeren Kinderwagen fuhr Frau Schneider zur Klinik, voller Vorfreude, mit dem Kind darin fuhr sie zurück. Familie Schneider hatte von dem Jugendamt die Möglichkeit bekommen, wie gesetzlich vorgesehen, zunächst die Pflegschaft von Marie zu übernehmen. Nach einer angemessenen Zeit stehen ihre Chancen jedoch auch sehr gut, dass sie Marie adoptieren können! Für Familie Schneider wurde damit Ihr größter Traum zum Greifen nah!
2,5 Jahre zuvor:
Die Eheleute Schneider entschlossen sich ein Kind zu adoptieren. Bloß an wen müssen sie sich wenden, um ihren Wunsch zu erfüllen?
Sie wandten sich an das örtliche Jugendamt. Dort konnte man sie glücklicherweise beraten und ihnen weiterhelfen.
Adoptionsvermittlungsstellen
Adoptionsvermittlungsstellen sind die Jugendämter oder die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossene Fachverbände sowie sonstiger Organisation mit Sitz im Inland, wenn sie als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind.
Dort erfuhren sie, unter welchen Voraussetzungen sie ein Kind adoptieren können.
Die Voraussetzungen für eine Adoption
1. Alter des Annehmenden, Altersunterschied zum Kind
Wenn ein Paar ein Kind gemeinsam annehmen wollen, muss ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt und der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein. Bei der Stiefkindadoption muss der Annehmende mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter existiert im rechtlichen Rahmen nicht. Das Alter kann jedoch bei der Frage eine Rolle spielen, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient.
Der Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Kind ist vonseiten des Gesetzes nicht vorgesehen. Ein zu geringer Altersabstand oder ein zu großer Altersabstand können jedoch dagegensprechen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird.
2. Eltern-Kind-Verhältnis
Eine Adoption setzte eine sehr gute Eltern-Kind –Beziehung voraus. Daher darf eine Adoption nur dann ausgesprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Um diesen Nachweis zu erleichtern, soll die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege hatte (§ 1745 BGB).
3. Wohl des Kindes
Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Dies ist der Fall, wenn sie dessen Lebensbedingungen im Vergleich zu seiner gegenwärtigen Lage positiv verändert, dass eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist. Die Eignung des Annehmenden ist, für das Wohl des Kindes zu sorgen, und seine sozialen Verhältnisse von entscheidender Bedeutung (z. B. Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, Charakter, Wohn- und Vermögensverhältnisse, berufliche und gesellschaftliche Stellung) zu berücksichtigen.
Keine entgegenstehenden Interessen Dritter
Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
5. Einwilligungen des Kindes, der Eltern des Kindes und von Ehegatten
Durch die Adoption entsteht ein neues verwandtschaftliches Verhältnis. Dies berührt die Interessen der von der Adoption betroffenen Personen (leibliche Eltern, Adoptivkind) sowie der Ehegatten des Annehmenden und des Kindes (sofern diese bereits verheiratet ist). Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass folgende Personen in die Adoption in notarieller Urkunde einwilligen müssen:
Das Adoptivkind
Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter z. B. das Jugendamt oder die leiblichen Eltern erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen.
Die Eltern des Adoptivkindes
In der Regel müssen beide leiblichen Eltern in die Adoption ihres Kindes einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt in die Adoption einwilligen.
In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen: so zum Beispiel, wenn der Aufenthaltsort eines oder beider Elternteile unbekannt ist.
Der Annehmende des Kindes (ggf. mit Ehepartner)
Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugegangen ist.
Aber wie läuft der Adoptionsvorgang ab?
Einleitung des Verfahrens durch einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag
Das Adoptionsverfahren wird durch einen Antrag des Annehmenden eingeleitet. Der Antrag muss notariell beglaubigt sein und muss beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der erste Schritt ist demnach der Gang zum Notar. Dieser wird mit den Parteien die Voraussetzungen der Adoption besprechen und die Beurkundung des Adoptionsantrags vornehmen. Die Einreichung des Antrags beim Familiengericht kann der Annehmende selbst vornehmen oder er kann aber auch den Notar damit beauftragen.
Das Adoptionsverfahren vor dem Familiengericht
Das Gericht hat den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören, genauso wie andere Beteiligte. Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist. Das Familiengericht muss eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes einholen oder zumindest das Jugendamt anhören. Schließlich soll auch hier immer das Kindeswohl an erster Stelle stehen! Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und alle Einwilligungen dem Gericht vorliegen, spricht das Gericht die Adoption durch Beschluss aus. Mit der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtmittelfrist ist abgelaufen) ist die Adoption wirksam geworden. Das Familiengericht übermittelt eine Abschrift des Adoptionsbeschlusses an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes, welches das Geburtenregister ergänzt.
Aber welche Formen von Adoption gibt es eigentlich?
In Deutschland gibt es 3 unterschiedliche Formen der Adoption.
Grundsätzlich sieht das Gesetz die Form der geschlossenen (geheimen) Adoption vor. Bei dieser Form lernen die leiblichen Eltern die Adoptiveltern nicht kennen und es besteht keinerlei Kontakt. Dadurch soll die Gründung der neuen Familie vor Einwirkungen von den leiblichen Eltern und Verwandten und das Kind vor einem Gefühl des Hin- und hergerissen seins zwischen den leiblichen und annehmenden Eltern geschützt werden. Die leiblichen Eltern haben aber immer die Möglichkeit Briefe, Bilder oder Ähnliches für das Kind zu hinterlegen. Diese Dokumente werden dann in der Adoptionsvermittlungsakte aufbewahrt.
Mit Einverständnis aller Beteiligten und bei Befürwortung und Betreuung durch die Vermittlungsstelle kann das dieser Status des fehlenden Kontaktes jederzeit aufgehoben werden, sodass dann eine offene bzw. halb offene Adoption vorliegt.
Bei der halb offenen Adoption erfolgt der Informationsaustausch über das Jugendamt. Die leiblichen Eltern erhalten beispielsweise Bilder und Entwicklungsberichte über das zur Adoption freigegebene Kind. Ein direkter Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivfamilie besteht aber nicht.
Bei einer offenen Adoption besteht ein direkter Kontakt zwischen den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern. Die leiblichen Eltern haben die Möglichkeit am Aufwachsen ihres Kindes teilzunehmen und das adoptierte Kind kennt seine Wurzeln.
Namensrecht: adoptierte Kinder
Mit der Adoption erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Adoptiveltern. Unter engen Voraussetzungen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag und mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise seines Vormundes beschließen, dass auch der Vorname des Kindes geändert wird oder ein weiterer Vorname gegeben wird.
In der Praxis wird der Vorname häufig geändert, wenn er so ungewöhnlich oder unaussprechlich ist, dass das Kind Schwierigkeiten bei der Integration in sein neues Umfeld haben könnte.
Elternzeit: Elternzeit bei Adoptivkindern
Adoptiveltern haben, genau wie leibliche Eltern, einen Anspruch auf Elternzeit. Ab der Aufnahme des Kindes beträgt diese drei Jahre. Allerdings darf sie die Rahmenfrist bis zum achten Lebensjahr des Kindes nicht überschreiten.
Wenn Sie fragen zu familienrechtlichen Themen oder zu dem Thema Adoption oder Pflegschaft haben, so können Sie mich sehr gerne kontaktieren. Ich berate und unterstütze Sie in diesen schwierigen und emotionalen Angelegenheiten gerne.
Rechtsanwältin Christin Böse
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