Kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn begleiteter Umgang nicht in fremder Sprache ermöglicht wird

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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn begleiteter Umgang nicht in fremder Sprache ermöglicht wird

Einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater, der sowohl über die deutsche, als auch die polnische Staatsangehörigkeit verfügt, steht gegen die Stadt kein Anspruch auf Geldentschädigung zu, wenn ihm vom Jugendamt aufgegeben wird, bei begleiteten Umgangskontakten nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen.

Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einer Berufungsentscheidung vom 04.07.2011 (Az. 1 U 34/10) festgestellt.

Andreas Schwartmann
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Gegenstand des Rechtsstreits waren Amtshaftungsansprüche, welche der Kindesvater gegen die Freie und Hansestadt Hamburg erhoben hatte und die er damit begründete, das Jugendamt Hamburg-Bergedorf habe ihm aufgegeben, bei den begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch zu sprechen. Er sei dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

2003 hatten der Kläger und die Kindesmutter vor Gericht eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass Umgangskontakte nur im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters stattfinden sollten. Als der Kläger dann im gleichen Jahr beim Jugendamt Hamburg-Bergedorf entsprechend vorstellig wurde und mitteilte, er wolle bei den Umgangskontakten mit seinen Kindern auch Polnisch sprechen, lehnte das Jugendamt dies ab: Es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der Polnisch sprechen könne.

Der Kläger verzichtete daraufhin auf die Umgangskontakte und klagte später vor dem Landgericht Hamburg auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 €. Das Jugendamt habe ihm rechtswidrig die Kinder entzogen, weil es durch die Ablehnung der polnischsprachigen Kontakte gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen habe.

Das Landgericht wies die Klage ab. Dabei ließ es die Frage unbeantwortet, ob die Mitarbeiter des Jugendamt überhaupt gegen eine Amtspflicht verstoßen hatten. Jedenfalls sei eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, welche nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen hätten werde können, nicht festzustellen, da die Beeinträchtigung in anderer Weise hätte ausgeglichen werden können: Dem Kläger, der auch Deutsch sprach, habe es freigestanden, die begleiteten Umgangskontakte in deutscher Sprache wahrzunehmen.

Die von dem Kläger eingelegte Berufung wies der 1. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts nun zurück. Eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung sei nicht nötig, nachdem in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verhalten des Jugendamt bereits als „kaum haltbar" bezeichnet worden war und von von deutscher Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht worden sei. Zudem musste sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er die Möglichkeit, im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das Jugendamt vorzugehen, nicht genutzt hatte.

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