Keine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB durch verfestigte Lebensgemeinschaft

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Keine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB durch verfestigte Lebensgemeinschaft

Der Anspruch der nicht verheirateten Kindesmutter auf Betreuungsunterhalt gernäß § 1615 l BGB ist nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.

OLG Nürnberg, Urt. v. 5.8.2010—10 UF 702/10

(AG Straubing — 1 F 42/09)

Sachverhalt

Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, das nach der Trennung bei der Mutter verblieb. Die Beteiligten schlossen eine Vereinbarung über einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 400 €‚ befristet bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Kurze Zeit später zog die Mutter mit ihrem neuen Partner zusammen, von dem sie noch vor Ablauf der Unterhaltsbefristung ein weiteres Kind bekam. Der Kindesvater stellte daraufhin die vereinbarten Zahlungen ein und berief sich auf Verwirkung des Betreuungsunterhalts, da die Kindesmutter in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebe.

Entscheidung

Das OLG Nürnberg hat eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB auf den Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter nach § 16151 BGB abgelehnt und festgestellt, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht eingetreten sei. Auch bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts habe es der Gesetzgeber insoweit bei einer Verweisung auf das Verwandtenunterhaltsrecht belassen. Zudem gebe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund verfestigter Lebensgemeinschaft nur bei einer Ehe Sinn, da sich in diesem Fall ein Ehegatte durch die neue Partnerschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöse. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter hingegen setze nicht einmal voraus, dass die Kindeseltern jemals zusammengelebt haben. Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt.

Konsequenz

Auf die Verwirkung des Anspruchs der nicht verheirateten Kindesmutter ist über § 16151 Abs. 3 BGB nur § 1611 BGB anwendbar. Das dauerhafte Zusammenleben mit einem neuen Partner beeinflusst den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater nur insoweit, als der Bedarf der Kindesmutter ggf. wegen des Zusammenlebens zu kürzen ist.

Für den Fall jedoch, dass die unterhaltsberechtigte Kindesmutter den neuen Partner heiratet, hat der BGH die Vorschrift des § 1586 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Mit der Eheschließung entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB vollständig.

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