Kinder bei der Ehescheidung!

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Kinder, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltebestimmungsrecht
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Kinder können am wenigsten für die Scheidung. Um aber mit ihnen diese schwierige Zeit gemeinsam durchzustehen, ist es sinnvoll, dass sich beide Elternteile über den Verbleib der Kinder einigen.

Ist allerdings eine Einigung nicht möglich, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Hierbei ist der Kinderwunsch vorrangig zu beachten, wenn dieses das 14 Lebensjahr vollendet haben. Nachfolgende Anhaltspunkte spielen für die Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsortes eine wesentliche Rolle:

Marcus Alexander Glatzel
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  • die Fähigkeit zur Erziehung und Betreuung durch die Elternteile
  • die Unterbringungssituation
  • ein mögliches gemeinsames Aufwachsen mit Geschwistern
  • Fragen der Schulausbildung

Das Familiengericht wird dabei so entscheiden, wie es dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Unabhängig von der Aufenthaltsfrage steht in der Regel beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern immer gemeinsam über alle wichtigen Angelegenheiten des Kindes entscheiden. Wichtige Angelegenheiten sind beispielsweise der Schulbesuch des Kindes oder medizinische Eingriffe. Nicht hierzu gehören allerdings Alltagsfragen, wie beispielsweise der Kauf von Kleidungsstücken etc. Können sich die Eltern über eine wichtige Frage allerdings nicht einigen, kann ein Elternteil beantragen, dass das Familiengericht ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis zuspricht.

Allerdings hat jeder Elternteil die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Sollte hierüber allerdings Streit bestehen, prüft das Gericht von Amts wegen, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht aufzulösen. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn einer oder beide Elternteile nicht kooperationswillig sind und daher zu erwarten ist, dass über Belange des Kindes nachhaltig gestritten werden wird und die gemeinsame Sorge praktisch nicht funktionieren kann.

Unabhängig von der Frage, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht, hat jeder Elternteil aber ein Umgangsrecht mit den Kindern. Der Kontakt der Kinder mit den Eltern soll nämlich zu keinem Zeitpunkt abreißen, da dies der Entwicklung der Kinder am besten dient. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn Gefahr für das Kindeswohl droht, kann das Familiengericht das Umgangsrecht auf längere Zeit oder auf Dauer völlig ausschließen. Ein solcher Fall wäre beispielsweise anzunehmen, wenn durch Besuche eines Elternteils die Gefahr droht, dass das Kind in seiner seelischen und körperlichen Entwicklung gefährdet wird.

Ferner muss der Kindesunterhalt geregelt werden. So sind beide Elternteile den minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der die Kinder betreuende Elternteil erbringt dabei seine Unterhaltsleistungen durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil muss durch Unterhaltszahlungen seiner Verpflichtung nachkommen.

Des Weiteren ist das Kindergeld aufgrund des sog. Obhutprinzips durch die Familienkasse an den Elternteil zu zahlen, der sich um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmert. Dafür darf der zahlende Elternteil bei minderjährigen Kindern die Hälfte des gezahlten Kindergeldes von seiner Unterhaltsverpflichtung abziehen, da das Kindergeld unterhaltsrechtlich als ein Einkommen des Kindes anzusehen und anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinzuweisen. So wird derzeit durch das Gericht geprüft, ob das Kindergeld in Höhe von 154,- EURO monatlich pro Kind, nicht zu niedrig bemessen ist. Seitens des Klägers wird hierbei Zahlungen in Höhe von 265,- EUR als angemessen erachtet. Wie das oberste Gericht entscheiden wird bleibt allerdings abzuwarten.

Schließlich kann aber auch der betreuende Elternteil gegen den anderen Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch aufgrund der Kindesbetreuung haben. Aber gerade über Unterhaltsansprüche des betreuenden Elternteils entbrennt oftmals heftiger Streit. Hier lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten, da dieser Anspruch dem Grunde und der Höhe nach oftmals komplizierte unterhaltsrechtliche Überlegungen verlangt.


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