Kinder haften für ihre Eltern – aber nur begrenzt (Urteil des BGH zum Schonvermögen beim Elternunterhalt)

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Den Spruch „Eltern haften für ihre Kinder" hat wohl jeder schon gehört oder gelesen. Im Zeitalter erhöhter Pflegekosten scheint „Vater Staat" bestrebt zu sein, diesen Satz umzukehren. Können Eltern für die Kosten ihrer manchmal notwendigen Heimunterbringung nicht selbst aufkommen, stellt sich die Frage, ob für diese Kosten deren Kinder aufkommen müssen.

Anspruch der Eltern auf Unterhalt

Grundsätzlich schulden nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt. Auch umgekehrt können die Eltern gegebenenfalls ihre Kinder wegen Unterhalt in Anspruch nehmen: Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Kann ein Bedürftiger die Kosten seines Aufenthalts in einem Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigenem Einkommen decken und erhält er deshalb Sozialhilfeleistungen, so geht sein nach bürgerlichem Recht gegenüber seinen Kindern bestehender Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser Anspruchsübergang hat zur Folge, dass sich oftmals Kinder pflegebedürftiger Eltern mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert sehen, die von den Sozialhilfeträgern anstelle der Eltern zur Deckung von Pflege- und Heimkosten geltend gemacht werden.

Unterhalt für Eltern nur bei Leistungsfähigkeit ihrer Kinder

Auch zugunsten der Kinder zieht allerdings § 1603 Absatz 1 BGB die Grenzen, bis zu denen sie als Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen werden können: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu gewähren.

Selbstbehalt bei Elternunterhalt

Hinsichtlich des Einkommens eines unterhaltspflichtigen Kindes wird dieser Regelung dadurch Rechnung getragen, dass ihm nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender und vorrangig zu bedienender Unterhaltsverpflichtungen (beispielsweise für eigene Kinder und den Ehegatten) ein Selbstbehalt zu belassen ist, der durch den Unterhalt für die Eltern nicht angetastet werden soll. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte beträgt der monatliche Selbstbehalt gegenüber Verwandten der aufsteigenden Linie 1.400 Euro.

Schonvermögen bei Elternunterhalt

Möglicherweise können jedoch Kinder von unterhaltsbedürftigen Eltern doch zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, auch wenn das Einkommen dafür nicht ausreicht. Grundsätzlich muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Er musste allerdings auch schon nach bisheriger Rechtsprechung sein Vermögen dann nicht angreifen, wenn und soweit sein eigener angemessener Unterhalt dadurch gefährdet wird. Zu diesem Vermögen kann das Eigenheim gehören, in dem der Unterhaltsschuldner mit seiner Familie wohnt. Auch ein PKW, der für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird, muss nicht für Unterhaltszwecke verwertet werden. Nicht hinnehmen muss der Unterhaltsschuldner ferner Entnahmen aus seinem Betriebsvermögen, wenn dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wird. In diesen Fällen wird von einem sogenannten Schonvermögen gesprochen, dass dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist.

BGH: Vermögen aus angemessener Altersvorsorge gehört zum Schonvermögen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Urteil vom 30. August 2006 (Geschäftszeichen: XII ZR 98/04) entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen neben den eben genannten Vermögenswerten auch noch solche zu belassen sind, die er für eine angemessene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Altersvorsorge kommt es dabei nicht an. Es steht vielmehr dem Unterhaltspflichtigen frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.

Die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen dafür zu belassenen Vermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Dem Unterhaltspflichtigen soll es möglich sein, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Also ist dem Unterhaltspflichtigen ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen konnte.

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soziahilfeträger gewährte einer pflegebedürftigen Mutter Sozialhilfe zur Finanzierung ihres Aufenthalts in einem Pflege- und Seniorenheim. Der wegen Unterhaltszahlungen vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommene Sohn verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.330 Euro sowie über monatliche Kapitalerträge in Höhe von ca. 56 Euro. Da dieses Einkommen unter dem ihm zu belassenen monatlichen Selbstbehalt in Höhe von 1.400 Euro liegt, konnte der Sozialhilfeträger darauf nicht zurückgreifen. Der Sohn verfügte allerdings über ein Vermögen in Höhe von insgesamt ca. 113.400 Euro aus Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold, Schmuck und Bankguthaben. Aus diesem Vermögen sollte der Sohn nach dem Willen des Sozialhilfeträgers Unterhalt für seine Mutter zahlen.

Dem folge zunächst ein Amtsgericht: Trotz seines Einwandes, er wolle ein Teil des Vermögens zum Erwerb einer Eigentumswohnung verwenden und seinen zehn Jahre alten PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, gegen einen neuen ersetzen, wurde der Sohn in erster Instanz zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil aufgehoben und die Unterhaltsklage abgewiesen. Das Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt. Er setzte den Betrag, der dem 1955 geborenen Sohn im Rahmen seiner Altersvorsorge zu belassenen ist, mit ca. 100.000 Euro an.