Kindergeld und dessen Berücksichtigung bei Unterhaltszahlungen
Mehr zum Thema: Familienrecht, Kindergeld, Unterhalt, KindesunterhaltWer hat Anspruch auf Kindergeld?
Bei Trennungen und Scheidungen bzw. generell bei unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen geht es häufig darum, wer das Kindergeld erhält, wie lange es ausbezahlt und wie die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt vorgenommen wird. Dieser Beitrag soll diese Fragen im Wesentlichen klären.
Das Kindergeld ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) insbesondere in den §§ 62 – 78 EStG geregelt. Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt auch die Kindergeldzahlung. Soweit nicht ausdrücklich angegeben, ist in diesem Aufsatz nur vom Kindergeld nach EStG die Rede.
Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich Eltern für Kinder bis 18 Jahren, wobei das Kindergeld immer nur an einen Elternteil ausbezahlt wird (§ 64 I EStG). Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Auf Antrag erhält ein Elternteil Kindergeld, wenn er in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder steuerlich als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird.
Um als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten, muss man u.a. eine natürliche Person sein und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben. Außerdem sind auch Deutsche im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn diese aus einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und von dieser Arbeitslohn bekommen. Hierzu gehören insbesondere Botschaftsangehörige.
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Nach Trennung der Eltern ist nur noch der Elternteil berechtigt das Kindergeld zu erhalten, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 II Satz 1 EStG).
TIPP:
Hat vor der Trennung z.B. der Vater das Kindergeld erhalten und bleibt das Kind nach der Trennung bei der Mutter, so ist sie berechtigt, das Kindergeld zu beziehen. In diesem Fall sollte sie bei der zuständigen Familienkasse beantragen, dass die Auszahlung an sie vorgenommen wird.
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Lebt das betreffende Kind nicht im Haushalt eines Bezugsberechtigten, so erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der den Unterhalt zahlt.
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Für Kinder über 18 Jahren gelten einige Besonderheiten, die hier dargestellt werden.
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Ausnahmsweise kann das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt werden, nämlich dann, wenn keiner der Elternteile ihrer Unterhaltspflicht nachkommt (§ 74 EStG)
Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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