Kindergeldanrechnung und Ehegattenunterhalt

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Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vorab der vom Unterhaltsverpflichteten geleistete Kindesunterhalt von seinem Einkommen abzuziehen.  Nach bisherigem Recht wurde dabei der um das anteilige Kindergeld ermäßigte Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle verwendet. Daraus ergibt sich eine um das anteilige Kindergeld erhöhte Verteilungsmasse.Bisher war umstritten, ob auch nach der Unterhaltsreform dieser Zahlbetrag oder der (unverminderte) Tabellenbetrag  vorab abzuziehen sei.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit dem Urteil vom 27. Mai 2009, XII ZR 78/08) für die Bedarfsberechnung und dem Beschluss vom 24. Juni 2009, XII ZR 161/08 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), für die Berechnung der Lesistungsfähigkeit entschieden. Die Unterhaltshöhe wird von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begrenzt, wenn sein anrechenbares Einkommen unter Wahrung des Selbstbehalts nicht genügt, um sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt zu decken. Der Reformgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 1609 für diese so genannten Mangelfällen den Vorrang des Kindesunterhalts angeordnet mit der Zielsetzung, die Abhängigkeit der Kinder von staatlichen Transferleistungen möglichst zu beenden.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber  aber klargestellt, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Zahlbetrag, also der tatsächlich gezahlte, um das hälftige Kindergeld ermäßigte Tabellenunterhalt, abzuziehen ist - sowohl auf der Bedarfsstufe, auf der der Bedarf des Kindes bereits anteilig durch das hälftige Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes gedeckt ist, als auch auf der Ebene der Leistungsfähigkeit, auf der für den Ehegattenunterhalt dann eine höhere Verteilungsmasse verbleibt.

Leserkommentare
von ARTiger am 29.07.2009 14:19:35# 1
Man möge Nachsicht walten lassen, wenn ich in meiner laienhaften Weise diesen Artikel wie folgt kommentiere. Der verbliebene Kindergeldanteil des Verpflichteten dient u.a. der Ausübung des Umgangsrechts (soweit noch bestehend) und beträgt nicht 82€, wie uns die Düsseldorfer Tabelle suggeriert, sondern wird zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes hinzugezogen. Demnach verbleiben dem Verpflichteten 4/7 oder 11/20 des hälftigen Kindergeldes - je nach OLG? Naja, kann er ja locker mit seinem Erwerbstätigenbonuns ausgleichen. Herzlichen Dank, für diese Klarstellung! Mit vorzüglicher Hochachtung