Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist zu beachten!

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Auch Rechtsanwälte müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen um ihre Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Dies hat zur Folge, dass die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Sie können dazu verpflichtet sein, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, um ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen zu können. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen sie alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung aufnehmen (BGH, FamRZ 1994, 372). Geschieht das nicht, so sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anzurechnen, die die Unterhaltsverpflichteten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten.

Das OLG Naumburg hatte sich nun mit der Abänderungsklage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache zu befassen, der die Herabsetzung des Unterhaltes für sein minderjähriges Kind mit der Begründung beantragte, er sei nicht leistungsfähig.

Andreas Schwartmann
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Der klagende Anwalt behauptete, nur über ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 985,00 € zu verfügen und hatte dazu nur Einkommensbelege aus dem ersten Halbjahr 2007 vorgelegt.

Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 01.02.2008 (Az: 8 WF 16/08) nun darauf hingewiesen, dass der Kläger zunächst seine Einkünfte nicht ausreichend dargelegt habe. Für Freiberufler sei in der Regel das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

Darüber hinaus habe er sich aber auch fiktive Einkünfte anrechnen lassen müssen. Denn entsprechend den einleitend genannten Grundsätzen traf den klagenden Anwalt die Obliegenheit, im Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Er hätte, in Anbetracht der von ihm behaupteten erzielten geringen Einkünfte, eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufnehmen und als Unterhaltsverpflichteter alles unternehmen müssen, um einen entsprechend bezahlten Arbeitsplatz zu finden, und so seine Leistungsfähigkeit herzustellen.

Die Erfolglosigkeit solcher Bemühungen hat der Kläger des vorgenannten Verfahrens nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, so dass er vor Gericht ohne Erfolg blieb.

Fazit:

Die Berufung auf Leistungsunfähigkeit kann nur erfolgreich sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete vor Gericht das nicht ausreichende Einkommen nachweist und darlegen und beweisen kann, dass ihm ein höheres Einkommen, etwa durch Wechsel des Arbeitsplatzes, nicht möglich ist, weil er alles Zumutbare unternommen hat. Freiberuflern, wie z.B. Rechtsanwälten, ist es zuzumuten, dass sie ein Angestelltenverhältnis aufnehmen und sich entsprechend bewerben.

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