Kindesunterhalt während der Ferien

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Kann Unterhalt gekürzt werden?

Wenn die Eltern das so genannte Residenzmodell ausüben, also das Kind überwiegend nach der Trennung bei einem Elternteil lebt, so ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen.

Dieser wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und setzt die Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Elternteils voraus.

Thomas Klein
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Vielfach wird in diesen Konstellationen vom barunterhaltspflichtigen Elternteil die Frage gestellt, ob es auch dann Barunterhalt an den anderen Elternteil zahlen muss, wenn sich das gemeinsame Kind einen großen Teil der Ferien, ggf. sogar die ganzen Ferien beim unterhaltspflichtigen Elternteil aufhält.

Besteht dann ggf. die Berechtigung, den Unterhalt zu kürzen oder gar nicht zu zahlen, da das andere Elternteil für diesen Zeitraum ja keine Kosten für das Kind hat?

Kürzung möglich

Der Bundesgerichtshof verneint dies im Grundsatz.

Zu begründen ist dies nach Ansicht des BGH damit, dass die Pauschalierung des Unterhalts eine derartige vorhersehbare Verschiebung der Tragung eines Teils der Kosten (zB Ernährung, Wäsche waschen und Ähnliches) mit umfasst (BGH Urteil vom 08.02.1984 - IV b ZR 52/82 )

Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, die zwar nicht zu einem völligen Wegfall der Zahlungsverpflichtung führt, aber zumindest eine Kürzung erlaubt.

Dies ist etwa der Fall, wenn das Kind aufgrund Krankheit des anderen Elternteils längere Zeit betreut wird oder aber auch dann, wenn das Kind während der gesamten großen Ferien (Sommerferien) beim barunterhaltspflichtigen Elternteil ist (OLG Köln Az. 14 WF 175/04).

Hier kommt, da die Kosten etwa für die Miete beim anderen Elternteil unabhängig davon weiterlaufen, aber nur eine anteilige Kürzung in Betracht.

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