Kürzung Unterhalt wenn Kind länger bei dem Umgangsberechtigten ist

Mehr zum Thema: Familienrecht, Kürzungsrecht, Kindesunterhalt, Ferienzeit, Umgangsberechtigten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Grundsätzlich gilt: Keine Kürzung des Unterhalts während des Fernienaufenthalts des Kindes bei dem Umgangsberechtigten

 

Immer wieder das Problem: Das Kind soll in den Ferien zum Vater, der Unterhalt zahlt. Er will dann um die Ferienzeit den Unterhalt an die Mutter kürzen. Geht das?

In der Regel nicht.

Im Einzelnen: Bleibt das Kind mehrere Monate lang bei dem anderen Elternteil, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nach den Umständen des Einzelfalls angemessen gekürzt werden. Gleiches gilt, wenn die von den Eltern gewählte Betreuungssituation über einen erweiterten Umgang weit hinausgeht, weil sich das Kind beispielsweise nicht nur gelegentlich besuchsweise, sondern regelmäßig, tagsüber sogar überwiegend bei dem Unterhaltspflichtigen aufhält. Das OLG Köln lässt eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs dann zu, wenn sich das Kind während der Ferien über den üblichen Zeitraum hinaus beim Umgangsberechtigten aufhält.

Sofern der Umgangsberechtigte hiernach über den üblichen Rahmen hinaus den Bedarf des Kindes durch eigene Leistungen deckt, muss dem Obhuts- oder Sorgeberechtigten vom Unterhalt für das Kind so viel bleiben, dass er die festen Kosten auch weiterhin abdecken kann, nach OLG Hamm rund ein Drittel der Lebenshaltungskosten. Die vom Umgangsberechtigten erbrachten Naturalleistungen (Essen, Trinken etc. = ca. 30 % des Unterhaltsbetrags) sind von dem an sich zu zahlenden Unterhaltsbetrag abzusetzen. Anderenfalls wäre der Umgangsberechtigte doppelt belastet.

Aufwendungen für Miete und Kleidung verbleiben jedoch beim sorgeberechtigten Elternteil.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Der Mindestbedarf auf Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes beträgt 770,00 EUR