Mehr Unterhalt für Kindergartenkinder
Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, KindergartenKindergartenkosten zehren häufig einen erheblichen Anteil des Kindesunterhaltes auf. Für unterhaltsberechtigte Eltern ergeben sich jetzt in der Regel höhere Kindesunterhaltsansprüche, wenn solche Kindergartenbeiträge oder andere Betreuungskosten gezahlt werden müssen.
Bislang hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen Betrag von 50,00 EUR durch die Beträge der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden. Nur darüber hinaus nahm die Rechtsprechung einen Mehrbedarf des Kindes an, der bei Leistungsfähigkeit von dem unterhaltspflichtigen Elternteil mitgetragen werden muss.


seit 2008
Diese Rechtsprechung hat der BGH nun ausdrücklich aufgegeben. Da sich die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle an dem Existenzminimum ausrichten, welches nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs deckt, sind Beiträge für Kitas, Kindergärten und sonstige Betreuungseinrichtungen nicht im Tabellenunterhalt enthalten. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss also anteilig diese Beiträge zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen.
Angesichts der nicht unerheblichen Kosten für Kitas oder Kindergärten wird es sich in vielen Fällen lohnen, einen solchen Mehrbdarf gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu fordern.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
