Mindestunterhalt und Vermögen

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Der Mindestunterhalt ist immer zu zahlen!

Dies hört und liest man in sehr vielen Gerichtsentscheidungen und entspricht auch im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH.

Sehr häufig ist dies Unterhaltspflichtigen aber nicht möglich, da entweder Ihr Einkommen aufgrund einer nicht ausreichenden Ausbildung es nicht erlaubt, den Mindestunterhalt zu zahlen oder aber bestehende Verbindlichkeiten das Einkommen drastisch reduzieren, ohne dass diese Verbindlichkeiten zu Gunsten des Unterhaltes minimiert werden können.

Thomas Klein
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Aber was ist in diesen Fällen mit vorhandenem Vermögen? Muss hieraus ggf. dann der Mindestunterhalt gezahlt werden?

Vermögen muss verwertet werden

Hierzu hat sich aktuell das OLG Frankfurt am Main geäußert und eine für den Unterhaltsberechtigten interessante und wirtschaftlich lohnende Entscheidung getroffen.

Das Gericht stellt fest (Az. 4 UF 41/21):

1. Bei ansonsten eingeschränkter Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens bis auf einen Schonbetrag in Höhe von rund 2.000,- bis 3.000,- EUR für den Unterhalt zu verwerten.

2. Steht Vermögen nicht sofort in bar zur Verfügung, ist es zumutbar, für einen überschaubaren Zeitraum den Unterhalt fremd zu finanzieren.

Angesichts dieser Entscheidung sollten Unterhaltsberechtigte in Zukunft vermehrt darauf pochen, dass Vermögen verwertet wird, wenn der Unterhaltspflichtige schon einwendet, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein.

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