Neuberechnung Ehegattenunterhalt notwendig

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Ehegattenunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020 (BGH 16.9.20, XII ZB 499/19), bislang wenig beachtet, neue Grundsätze aufgestellt, die nicht nur eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die 10. Stufe ermöglichen, sondern auch in manchen Fällen eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes, aber insbesondere auch des Ehegattenunterhaltes nötig machen.

Warum?

Thomas Klein
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Der BGH hat - dies hatte er 2017 schon in einer Entscheidung zum Elternunterhalt angedeutet - festgestellt:

Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes richtet sich nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern. Zwar muss der Barunterhaltspflichtige nur Unterhalt nach dem Einkommen zahlen, das er tatsächlich erzielt. In der Regel wirkt sich diese Rechtsprechung bei Einkünften des Unterhaltspflichtigen, die über 1500 Euro monatlich netto liegen nicht aus, führt aber bei Einkünften darunter durchaus zu Neuberechnungen.

Jedenfalls führt die neue Rechtsprechung des BGH aber beim Ehegattenunterhalt zu notwendigen Neuberechnungen.

 

Warum dies so ist, mag folgendes Beispiel zeigen:

 

Das Einkommen des V beträgt 2.800 EUR, das der M 1.500 EUR. M betreut ein Kind, 11 Jahre alt (Tabellenbetrag 519 EUR, DT, Stand 1.1.21).

Bisherige Berechnung des Ehegattenunterhalts:

 

Einkommen V

2.800,00 EUR

abzüglich Kindesunterhalt (Zahlbetrag gem. DT Stand 1.1.21)

./. 409,50 EUR

abzüglich Einkommen M

./. 1.500,00 EUR

insgesamt

890,50 EUR

3/7

381,64 EUR

Neue Berechnung des Kindesunterhalts:

Bedarf aus Gesamteinkommen 4.300 EUR (Zahlbetrag)

504,50 EUR

davon trägt der V

409,50 EUR

bei M verbleiben

95,00 EUR

Neue Berechnung des Ehegattenunterhalts:

 

Einkommen V

2.800,00 EUR

abzüglich Kindesunterhalt nach seinem Einkommen

./. 409,50 EUR

abzüglich Einkommen M (1.500 EUR ./. 95 EUR)

./. 1405,00 EUR

insgesamt

985,50 EUR

3/7

422,36EUR

 

Der Ehegattenunterhalt steigt damit - da die Mutter einen Teil des Bedarfes des Kindes mitdecken muss - stets an.

Die meisten Unterhaltsberechnungen berücksichtigen dies bislang nicht.

Zeit, Titel zu ändern......

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