Neuerungen im Unterhaltsrecht

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Wechselmodell und Unterhaltsrecht

Änderung der Rechtsprechung für nicht verheiratete (getrennte) Paare mit Kind(ern), seit Herbst 2023/Frühjahr 2024!

Bisherige Rechtslage:

Wenn beide, nicht verheiratete Eltern das oder die gemeinsamen Kinder nach ihrer Trennung genau zu gleichen Teilen betreuen und versorgen im Rahmen eines Wechselmodells, so haben sie beide zu gleichen Teilen die elterliche Sorge inne und keiner hat die Alleinobhut für das oder die Kinder.

Wenn nun ein Elternteil das oder die Kinder bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vertreten wollte, so war ihm das verwehrt gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Elisabeth Aleiter
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Nach der bisherigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung, war dann die Einschaltung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB zu bestellen oder ein Elternteil musste das Familiengericht gemäß § 1628 BGB mit dem Ziel anrufen, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Unterhalt alleine zu übertragen.

Auch war festgelegt, dass dieses Wahlrecht immer den Eltern und nicht den Gerichten zustehen würde!

Entscheidung BGH vom 10.4.2024 Az.: XII ZB 459/23

Die nicht miteinander verheirateten Eltern dürfen die ihren Kindern gegen den anderen Expartner zustehenden Unterhaltsansprüche geltend machen, ohne auf § 1628 oder § 1909 BGB zugreifen zu müssen.

OLG Karlsruhe vom 15.3.2024

Wenn verheiratete Eltern, die die Kinder im paritätischen Wechselmodell betreuen, ist die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden. D.h. § 1628 BGB oder das Erfordernis eines Ergänzungspflegers fallen aus. Hier will man den Eltern sofort helfen. Die Situation gleicht der des Residenzmodells oder des asymmetrischen Wechselmodells.

Das OLG sieht diesen Fall angenähert an nicht verheiratete Eltern. D.h. der Elternteil hat für die Unterhaltsansprüche seiner Kinder aus seiner Sicht bei ihm die Alleinvertretungsbefugnis!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1629 Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.

die Eltern getrennt leben oder

2.

eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.

Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

OLG Hamburg 12.10.2023

Ist eine sehr interessante Entscheidung, sie ermöglicht nicht mehr miteinander verheirateten Eltern, ähnliche Rechte wie nie miteinander verheirateten Eltern. Hier wurde dem antragstellenden barunterhaltsberechtigten Elternteil für den von ihm begehrten Kindesunterhalt die Alleinvertretungsbefugnis gewährt und zwar ohne Rückgriff auf 1628 BGB oder gemäß 1909 BGB. Hier lag zwar gemeinsame elterliche Sorge vor, doch war der nur barunterhaltspflichtige Ex-Ehegatte nicht anspruchsberechtigt gemäß den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB.

Fazit: Die hier dargestellten Ausführungen hinsichtlich Änderungen gelten zunächst für nicht verheiratete Eltern. Doch auch bei Beratung von verheirateten Eltern gilt unbedingte Vorsicht, denn auch diese können mehr und mehr auch dieser neuen Rechtsprechung unterfallen.

Wichtig!

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

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