Neues Jahr - Neue Zahlen beim Kindesunterhalt
Mehr zum Thema: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhalt, Mindestunterhalt, KindergeldWas ändert sich in 2018?
Ab dem 01.01.2018 treten die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Hintergrund der pauschalen Berechnung anhand einer Tabelle ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.10.1999, XII 16/98), dass hierdurch alle Unterhaltsverpflichteten möglichst gleich behandelt werden sollen. Gesetzlich stützt der BGH seine Entscheidung auf den § 1610 Abs. 1 BGB, der lautet:
„Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."
Grund für die Änderung des Kindesunterhaltes
Aufgrund der 1. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 erhöht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ab dem neuen Jahr 2018 den monatlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder.
Das OLG Düsseldorf, welches die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten enthält, passte daraufhin sein Zahlenwerk an.
Grund hierfür ist, dass der Bedarf minderjährigen Kinder gestiegen ist. Dieser Anstieg lässt sich mit steigenden Lebenshaltungskosten begründen.
Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt steigt um 6,00 € – 7,00 € monatlich an und ändert sich wie folgt:
Bereinigtes Einkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufe |
|||
1 |
2 |
3 |
||
0 – 6 |
6 – 11 |
12 – 17 |
||
1. |
bis 1.900,00 € |
348,00 € |
399,00 € |
467,00 € |
Ab dem 01.01.2019 wird der Mindestunterhalt erneut angepasst werden.
Einkommensgruppen
Das Niveau der Einkommensgruppen beim Kindesunterhalt wurden angehoben.
So erstreckt sich die 1. Einkommensstufe von einem bereinigten Nettoeinkommen monatlich bis 1.900,00 €. Vorher endete diese bereits bei 1.500,00 €.
Die Einkommensgruppen der 2. bis 9. Stufe werden sich ab 2018 nicht ändern.
Anders in der 10. Einkommensstufe, wo eine Anpassung von ursprünglich 5.100,00 € auf 5.500,00 € bereinigtes Einkommen im Monat vorgenommen wird. Daher kann erst ab einem Einkommen in Höhe von 5.501,00 € nach den Umständen des Einzelfalles ein höherer monatlicher Betrag von dem Unterhaltspflichtigen gefordert werden.
Bedarfssätze
Die Bedarfssätze, also die Höhe des Kindesunterhaltes, werden angehoben. Von der 2. bis 5. Einkommensgruppe um je 5% und von der 6. bis zur 10. Einkommensgruppe um je 8%.
Kindergeld
Weiterhin ist das Kindergeld gemäß § 1612b BGB anteilig zu berücksichtigen. Auch das Kindergeld steigt ab dem 01.01.2018 für das erste und zweite Kind auf 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind 225,00 € monatlich.
Mehrbedarf
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90,00 € auf 100,00 € monatlich.
Bedarfskontrollbetrag
Auch der Bedarfskontrollbetrag steigt mit der Änderung an. In der 2. Einkommensstufe steigt der Betrag von 1.180,00 € auf 1.300,00 €.
Kindesunterhaltsberechnung in unserer Kanzlei
Gerne beraten wir Sie bezüglich der Änderungen und möglicher Anpassungen der laufenden Kindesunterhaltsbeträge. Selbstverständlich erstellen wir erstmalige Berechnungen.
Sprechen Sie uns an.