Neues im Unterhaltsrecht

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Seit 1. 1. 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Inzwischen wurden die neuen Regeln durch zahlreiche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und vor allem durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 (XII ZR 109/05) und vom 18. März 2009 (XII ZR 74/08) konkretisiert.

Grundsätzlich gilt jetzt Folgendes:

  • Wer ein Kind betreut, erhält Unterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs. Es ist damit bis zum 3. Geburtstag des Kindes nicht erforderlich, zu begründen, weshalb man das Kind zuhause betreut.
  • Nach dem 3. Geburtstag des Kindes muss man genau begründen, warum und wie lange das Kind zuhause betreut werden muss. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wer Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes will, muss dem Gericht Gründe dafür nennen. Es ist vor allem vorzubringen, dass

    • das Kind nicht in einem Kindergarten betreut werden kann
    • das Kind nicht von Großeltern betreut werden kann (wobei nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung eine Betreuung der Eltern des Prozessgegners nicht in Anspruch genommen werden muss)
    • das Kind aufgrund besonderer Umstände wie chronischer Krankheit zuhause betreut werden muss.

    Darüber hinaus können folgende Umstände eine Rolle spielen:

    • Lange Ehedauer mit eingeübter Rollenverteilung
    • Absprachen vor oder während der Ehe bezüglicher der Rollenverteilung und der Betreuung des Kindes zuhause
    • Chancen des Betreuenden auf dem Arbeitsmarkt
    • Individuelle Belastbarkeit des Betreuenden, der Job, Haushalt und Kindererziehung unter einen Hut bringen muss
    • Individuelle Schwierigkeit des Kindes

Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht galt eine großzügige Altersstufenregelung. Bis zum 8. Lebensjahr des Kindes musste der betreuende Elternteil gar nicht arbeiten, danach bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags. Der Wegfall dieser Altersstufenregelung ist die bedeutendste Konsequenz, den die Rechtsprechung aus der Neuregelung des Unterhaltsrechts zieht. Nicht das Alter des Kindes ist für die Frage entscheidend, ab wann und wie lange der betreuende Elternteil arbeiten muss, sondern die genannten Umstände.

Andererseits haben sich die Befürchtungen der betreuenden Elternteile an das neue Unterhaltsrecht, sie erhielten jetzt grundsätzlich nach dem 3. Lebensjahr des Kindes gar keinen Unterhalt mehr, nicht bewahrheitet.

  • Es spielt keine Rolle mehr, ob das zu betreuende Kind aus einer Ehe stammt oder nicht.
  • Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch des Ex-Gatten. Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsansprüche der Kinder zu erfüllen, erhält der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte nichts. Nach früherem Recht war der Ex-Ehepartner gleichrangig. Das verfügbare Einkommen wurde zwischen den Kindern und dem Ex-Gatten aufgeteilt. Jetzt wird es erstmal unter den Kindern aufgeteilt. Nur wenn noch Verteilungsmasse übrig bleibt, erhält der frühere Partner etwas.

Wer aufgrund eines alten Unterhaltstitels (Urteil, Prozessvergleich oder notarielle Unterwerfung) nach altem Unterhaltsrecht zahlen muss, kann den Titel durch Abänderungsklage an das neue Recht anpassen lassen.

Leserkommentare
von Helmuth Justin am 09.04.2009 15:36:04# 1
Seit 01.01.2009 gibt es eine neue Düsseldorer Tabelle. Die Unterhaltszahlbeträge ändern sich, da der Mindestunterhlat erhäht, aber auch das abzugsfähige Kindergeld sich erhöht hat. Die Höhe des jetzt gültigen Kindesunterhalt kann beim örtlichen Jugendamt kostenlos erfragt werden (Stichwort: Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, § 18 Abs. 1 SGB VIII oder die Beistandschaft gem. § 1712 BGB). Für die Umrechnung von Titeln vor dem 1.1.08 (Regelbetrag-% in Mindestunterhaltsprozente) und der Bestimmung des Zahlbetrags ab 2009 plane ich einen eigenen Beitrag.