Neues vom BGH bei gehobenen Einkünften und dem Kindesunterhalt
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Der BGH hat die Ermittlung des Kindesunterhalts seiner Berechnung des Ehegattenunterhalts bei gehobenen Einkünften angepasst (Beschluss vom 16. September 2020 – XII ZB 499/19 –).
Dies begründet er zu Recht damit, dass das Kind seine Lebensstellung von den Eltern ableitet und insoweit keine Besonderheiten gelten dürfen. Im Ehegattenunterhalt hat der BGH entschieden, dass beschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist.
seit 2021
Elternunterhaltsberechtigter muss Verwendung des Einkommens nachweisen
Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensberechnung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfalle in vollem Umfange zu beweisen.
Als Familieneinkommen in diesem Sinne ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht, also das um Verbindlichkeiten, berufsbedingte Aufwendungen und sonstige Unterhaltsverpflichtungen bereinigte Einkommen
Diese Grundsätze wendet der BGH nun auch beim Kindesunterhalt an.
Eine Besonderheit ergibt sich allerdings zunächst daraus, dass der BGH beim Kindesunterhalt die konkrete Bedarfsberechnung weiterhin für möglich hält, nämlich dann, wenn die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle nicht ausreichend ist, um den konkreten Bedarf mit abzudecken. Dies ist nicht zu beanstanden.
Bedarfsrechnung beim Kindesunterhalt möglich
Im Unterschied zum Ehegattenunterhalt beurteilt sich der Bedarf des Kindes nach der Lebensstellung, die er von den Eltern ableitet, und nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Allein dieser Anknüpfungspunkt rechtfertigt es, hier eine konkrete Bedarfsberechnung zu ermöglichen, da in der Tat im Betracht kommt, dass die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle nicht ausreicht, den Bedarf des Kindes abzudecken. Beim Ehegattenunterhalt sieht es demgegenüber anders aus. Hier ist entscheidend, der tatsächliche Verbrauch des Einkommens für die ehelichen Lebensverhältnisse, der letztlich von der Darlegungs- und Beweislast abhängt. Insoweit ist kein Raum für eine konkrete Bedarfsberechnung, wenn einer der Beteiligten die ihm obliegende Beweislast nicht erfüllt.
Was die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle anbelangt, sind zum einen die Einkommensgruppen festzulegen und zum anderen der Steigerungsprozentsatz. Die Einkommensgruppen erfassen Einkünfte um 400,00 € pro Gruppe. Dies bedeutet, dass die 11. Gruppe von 5.501,00 € bis 5.900,00 €, die 12. Gruppe von 5.901,00 € bis 6.300,00 €, die 13. Gruppe von 6.301,00 € bis 6.700,00 € usw. fortzuschreiben ist. Die Steigerungssätze liegen bis zur 5. Einkommensgruppe bei 5 % und ab der 6. Einkommensgruppe bei 8 %. Dies bedeutet also, dass die 11. Gruppe bei 168 %, die 12. Gruppe bei 176 % und die 13. Gruppe bei 184 % liegt. Um diese Prozentsätze ist der Mindestbedarf (Tabellenbeträge der 1. Einkommensgruppe) zu erhöhen. Auf diese Weise lässt sich die Düsseldorfer Tabelle fortschreiben und die einzelnen Bedarfsbeträge bei gehobenen Einkünften ermitteln.
Die Änderung der Rechtsprechung führt in vielen Unterhaltsfällen zu der Notwendigkeit einer neuen Berechnung.