Nutzungsentschädigung nach Scheidung
Mehr zum Thema: Familienrecht, Nutzungsentschädigung, ScheidungAuszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Immobilie
Eine in der Praxis häufig vorkommende Konstellation:
Nach der Ehescheidung verbleibt einer der Ehepartner in der den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Immobilie.


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Muss dann dafür gezahlt werden?
Wenn nicht schon eine Lösung im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes gefunden worden ist, so gilt für eine Nutzungsentschädigung dann § 745 II BGB.
Hierfür reicht es dabei entgegen vielfach zu beobachtendem Verhalten nicht aus, von dem im Haus verbleibenden Expartner eine monatliche Summe zu verlangen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts setzt ein Neuregelungsverlangen i.S. des § 745 Abs. 2 BGB voraus, das heißt ein Verlangen, die Verwaltung und Benutzung neu zu regeln. Eine bloße Zahlungsaufforderung dafür reicht also nicht aus (BGH Az. IV b 82/84).
Wichtig ist also, dass etwa wie folgt formuliert wird:
"Sie sind seit dem....... von mir rechtskräftig geschieden. Ich bin am.... aus der im Miteigentum stehenden Immobilie ausgezogen. Dieser Auszug macht eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie erforderlich, die ich hiermit begehre..."
Dieses Neuregelungsverlangen kann jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn endgültig feststeht, dass die Ehe gescheitert ist, also jedenfalls dann, wenn der Scheidungsantrag gestellt ist.
Die Höhe des Entgelts und die Frage, ob überhaupt ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist, richten sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Die Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem objektiven Mietwert des überlassenen Hausanteils bzw. bei Preis gebundenem Wohnraum nach der Kostenmiete bei - wie hier - hälftigem Miteigentum ist Ausgangspunkt also die Hälfte der ortsüblichen Miete (etwa: BGH Az. IX ZR 14/82).
Bei der Bemessung des Nutzungsentgelts im Rahmen der Neuregelung und Verwaltung ist zu berücksichtigen, wer die Hauslasten trägt. Ist dies der im Haus verbleibende Ehegatte, kann dies, wenn die Lasten dem Wohnwert der Höhe nach annähernd entsprechen, dazu führen, dass keine Nutzungsvergütung zu zahlen ist.
Sonst ist es angemessen, den auf den ausgezogenen Ehegatten entfallenden Anteil dem Nutzungsentgelt gegenzurechnen. Da aber Billigkeitsgrundsätze ausschlaggebend sind, kann - je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten - die Festsetzung des Nutzungsentgelts im Einzelfall auch unangemessen erscheinen, wenn die Belastungen deutlich niedriger sind als der Nutzungswert oder sogar wenn der im Haus verbliebene Ehegatte überhaupt keine Hauslasten trägt.
Hierzu exisitert inzwischen eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, so dass hier eine anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen ist.

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