OLG Düsseldorf entwickelt Beurteilungsrahmen für Betreuungsunterhalt

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Seit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform bestehen beim Betreuungsunterhalt in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Nach der Neufassung des § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt verlangen. Danach gibt es nur noch Unterhalt soweit dies der „Billigkeit" entspricht, wobei kind- und elternbezogene Gründe, insbesondere die Möglichkeit der Fremdbetreuung, eine Rolle spielen.

Vor der Reform galt das von der Rechtsprechung entwickelte „Altersphasenmodell", welches klar regelte, wann es dem betreuenden Elternteil zumutbar war, wieder selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen und arbeiten zu gehen. Dies schaffte Sicherheit für die Praxis. Die betreuenden Elternteile wussten demnach genau, wann und in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten.

Dem Versuch der unteren Gerichte, ein solches Modell auch nach der Reform zu etablieren, hat der BGH jedoch eine klare Absage erteilt (s. Entscheidung v. 18.03.2009, NJW 2009,1876). Laut dieser Entscheidung verbiete sich jede schematische Einordnung. Es komme allein auf die Beurteilung der in jedem Einzelfall zu prüfenden (eltern- und kindbezogenen) Besonderheiten an.

Noch vor dieser Entscheidung des BGH hat das OLG Düsseldorf jedoch in seinem Beschluss vom 15.12.2008 (Az. 2 WF 222/08) einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt, nach welchen es sich zukünftig richten wird. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist ein solcher Rahmen zulässig, da er auf Erfahrungswerten beruhe und in jedem Einzelfall noch anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen sei.

Danach könne im Regelfall die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils in folgenden Stufen bestimmt werden:

  • Alter des Kindes: 3 bis 8 Jahre (Abschluss der zweiten Grundschulklasse)
    Teilschichtige Erwerbstätigkeit, höchstens 20 Stunden pro Woche, mindestens im Umfang
    einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job")
  • Alter des Kindes: bis 12 Jahre (Abschluss des sechsten Schuljahres)
    teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens im Umfang von 20 Stunden pro Woche
  • Alter des Kindes: ab 12 Jahre
    Uneingeschränkte Verpflichtung zur vollzeitigen Erwerbstätigkeit

Innerhalb dieses Beurteilungsrahmens sind sodann folgende Kriterien zu prüfen:

  • Anzahl der zu betreuenden Kinder
  • Möglichkeiten der Fremdbetreuung (z.B. Kindergarten, Kernzeitbetreuung, etc.)
  • Besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes (z.B. bei Behinderung)
  • Regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils
  • Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung
  • Gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kindesbetreuung

Ob sich dieser Beurteilungsrahmen in der bundesweiten Rechtsprechung durchsetzen wird, ist angesichts der bereits erwähnten Rechtsprechung des BGH noch nicht abzusehen. Andererseits wird sich auch der BGH nicht den Bedürfnissen der Praxis nach griffigen Kriterien entziehen können.

Der Beurteilungsrahmen sollte jedoch nicht dazu verleiten, die Verteilung der Beweislast zu missachten. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus trägt immer noch der betreuende Elternteil. Allein diesem obliegt es, alle eltern- und kindbezogenen Gründe ausführlich darzulegen und notfalls zu beweisen.

Dies zeigt z.B. eine Entscheidung des OLG Bremen (Beschluss v. 19.12.2008 – 4 WF 145/08): Danach habe die Mutter eines 12,5 Jahre alten Kindes grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, falls die Mutter keine dem entgegenstehende Umstände hinreichend vortrage. In diesem Verfahren war das Gericht also durchaus gewillt, bei Vorliegen entsprechender Gründe trotz des „fortgeschrittenen" Alters des Kindes die Erwerbsobliegenheit der Mutter zu beschränken. Jedoch hatte es die Mutter offensichtlich versäumt, solche Gründe in hinreichendem Umfang vorzutragen. Den Prozess hatte sie somit verloren.

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