Scheidung bei Auslandsbezug
Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Auslandsbezug, Ehegatten, Rom III-VO, RechtswahlScheidung von Eheleuten aus verschiedenen Staaten
Eine Scheidung mit Auslandsbezug ist nicht selten.
Immer wieder stellt sich dann die Frage, welches Recht hier eigentlich Anwendung findet.


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Für die Scheidung von Eheleuten aus verschiedenen EU-Staaten gilt die Rom III-VO (= VO [EU] Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.10 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts), wenn zumindest ein Beteiligter einen Bezug zu einem Vertragsstaat dieser VO aufweist. Da die europaweite Vereinheitlichung des Scheidungskollisionsrechts an der notwendigen Einstimmigkeit gescheitert ist, haben viele Staaten im Wege des Rechts der verstärkten Zusammenarbeit die Rom III-VO verabschiedet.
Gem. Art. 4 Rom III-VO ist das nach dieser VO bezeichnete Recht auch anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
Dies hat zur Folge, dass auch das Recht eines nicht an der Rom III-VO teilnehmenden Staates anwendbar sein kann, ebenso wie das Recht eines Nicht-EU-Staats.
Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Landes, in dem die Ehegatten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten
Liegt keine Rechtswahl der Ehegatten vor (Art. 5 Rom III-VO), ist auf die objektive Anknüpfungsregel des Art. 8 Rom III-VO abzustellen.
Dort wird verwiesen auf das Recht des Staats, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), oder andernfalls in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. b), oder andernfalls dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen (lit. c), oder andernfalls das des angerufenen Gerichtes.
Gem. §§ 5 - 7 Rom III-VO ist den Ehegatten eine Rechtswahl eröffnet. Ziel ist die angesichts erhöhter Mobilität der Bürger gebotene Flexibilität der Anknüpfung bei gleichzeitiger Stärkung der Rechtssicherheit. Das nach Art. 5 Rom III-VO gewählte Recht geht der objektiven Anknüpfung nach Art. 8 Rom III stets vor.
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung richten sich nach dem „gewählten“ Recht, wenn diese Vereinbarung wirksam wäre, Art. 6 Abs. 1 Rom III-VO. Die Rechtswahl bedarf (mindestens) der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten, Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO.
