Scheidung ohne Anwalt – immer erstrebenswert?

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Von Rechtsanwältin Simone Hiesgen

Justizministerin Zypries möchte kinderlosen Paaren demnächst ermöglichen, den Gerichtstermin zur Scheidung ohne Anwalt wahrzunehmen, wenn die Paare vorher zum Notar gehen und in einer Vereinbarung ihre Trennung regeln.

Dann werde, so die Idee und Darstellung in den Medien, ohne Anwalt vor Gericht schneller und kostengünstiger geschieden.Klingt gut, nicht wahr? Stimmt diese Annahme aber auch immer?

Zum Punkt „Schneller“: Was die Einschaltung eines Anwaltes mit der Verfahrenslaufzeit des Gerichts zu tun hat, erschließt sich mir persönlich als im Familienrecht tätiger Anwältin nicht. Auf Arbeitsbelastung und –tempo des Gerichts haben wir Anwälte sehr zu unserem eigenen Bedauern nur minimalen Einfluss. Und das Gericht wiederum hängt ab von der Schnelligkeit, mit der die für den Versorgungsausgleich nötigen Auskünfte bei den Versicherungsträgern bearbeitet werden. Außerdem, liebe Mandanten, nichts für ungut, aber wir alle hängen an dem Tempo, in welchem Sie selbst die jeweils erforderlichen Unterlagen beibringen. Ein Anwalt führt nicht dazu, dass dieser mit der Scheidung als solche verbundene Aufwand größer wird.

„Kostengünstiger“: Hier kann man wunderbar Rechenspiele anstellen, ob und für wen das Verfahren günstiger wird. Denn ein Notar, der nach neuer Lösung für beide verpflichtend ist, arbeitet auch nicht umsonst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bisher der Antragsgegner, der „beklagte“ Ehegatte auf einen Anwalt verzichten. Er hat bei der dann üblichen Kostenaufhebung nur die hälftigen Gerichtskosten zu tragen und keine Extrakosten. Für diesen Ehepartner würde es teurer, wenn vor dem Gerichtsverfahren noch die Notarkosten geteilt würden.

Was den Versorgungsausgleich angeht: Nach dem bisherigen Recht muss das Gericht eine im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossene notarielle (!) Vereinbarung genehmigen, damit diese wirksam wird. Dies ist in § 1587o BGB geregelt. Diese Vorschrift soll die Parteien davor schützen, dass ein finanziell und/oder emotional schwächerer Ehegatte unter dem Druck der Scheidungssituation eine Vereinbarung abschließt, die grob ungerecht ist oder gar seine eigene angemessene Altersvorsorge gefährdet. Das Gericht, so heißt es in Absatz II des Paragraphen, soll die Genehmigung nur verweigern, „wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.“ Im Umkehrschluss: Das Gericht muss erst einmal die Möglichkeit gehabt haben, all dies zumindest grob nachzuprüfen. Eine Zeitersparnis an dieser Stelle ergibt sich nicht lediglich daraus, dass im Scheidungstermin überhaupt kein Anwalt mehr sitzt.

Im Gegenteil ist dies ein gutes Beispiel, warum es im Scheidungsfalle, besser schon im Trennungsfalle sinnvoll ist, zu einem Anwalt zu gehen: Der „Durchschnittsehepartner“ überblickt meist gar nicht, welche oft gravierenden finanziellen Auswirkungen eine Scheidung nach sich zieht, insbesondere im Hinblick auf die Rente oder den Unterhalt, obwohl dieser nicht einmal automatisch im Scheidungsverfahren mitgeregelt wird!

Jetzt werden Sie sagen, dafür ist ja der Notar da, bei dem die Vereinbarung geschlossen wird. Stimmt und stimmt wieder nicht: Der Notar muss belehren und hilft natürlich dabei, ein sinnvolles Ergebnis zu finden – aber er muss dabei unparteiisch bleiben und darf nicht vorher für eine der beiden Seiten tätig gewesen sein. Ihr Anwalt dagegen ist IHR Interessenvertreter! Wenn Sie ihn lassen, sprich entsprechend beauftragen, vom Anfang, der Trennung, bis zum (dann hoffentlich weniger bitteren) Ende. Er wird Ihnen sagen, wo eine Vereinbarung unfair ist, er wird die Weichen möglichst zu Beginn, vor dem Scheidungsverfahren, richtig stellen und er wird dies alles tun in Ihrem Sinn. Das heißt nicht, dass er umgekehrt versuchen wird, die andere Seite „über den Tisch zu ziehen“. Das heißt auch nicht, dass der Anwalt Streit schürt, wo bislang keiner war. Aber er wird seine Partei davor schützen, von einer nur scheinbar kooperativen oder „großzügigen“ Gegenseite ausgenutzt zu werden. Er wird Sie aufmerksam machen, wenn aus Sie aus Unkenntnis Dinge tun oder nicht tun wollen, die nachteilige Folgen für Sie haben und Sie langfristig teurer zu stehen kommen als eine Anwaltsgebühr.

Und wenn Sie rechtzeitig in der Trennungsphase kommen, dann kann ausgerechnet ein Anwalt helfen, dass Sie und Ihr Ehepartner überhaupt zu einem der „Kandidatenpaare“ für die neue Regelung werden. Denn Ihr Anwalt steht als „Puffer“ zwischen Ihnen und dem Ehegatten. Er ist nicht persönlich betroffen. Er kann daher meist besser mit einer schwierigen Gegenseite umgehen. Gespräche und Schriftwechsel bleiben sachlich und neutral. Er kann objektiv die Erwartungen beider Seiten – auch der eigenen – auf das juristisch und praktisch Machbare und Sinnvolle korrigieren. Die Noch-Ehepartner müssen sich nicht unmittelbar auseinandersetzen. Auf diese Weise sparen Sie möglicherweise Streit über Hausrat, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt etc, der anderenfalls vor Gericht gelandet wäre.

Natürlich gibt es diese Leistung nicht umsonst. Natürlich verdient der Anwalt damit seinen Lebensunterhalt. Warum sollten Sie mir also jetzt glauben und trotzdem zum Anwalt gehen? Um es im Jargon der Werbung zu sagen: Weil Sie und Ihre Zukunft es sich wert sind!Weil eine Scheidung kein Hamburger ist und „schnell“ und „kostengünstig“ nicht die einzigen Kriterien sein sollten, die die Entscheidung bestimmen. Außerdem: Gehen Sie doch einfach erst einmal zum Anwalt, schildern Sie Ihr Anliegen und fragen vor Auftragserteilung, was das tatsächlich kostet. Vielleicht ist es weniger, als Sie fürchten. Möglicherweise sind Sie sogar berechtigt, Beratungshilfe für eine solche Beratung oder Prozesskostenhilfe für Ihr Scheidungsverfahren und den Anwalt dazu zu bekommen. Auch dabei kann Ihnen der Anwalt helfen. Probieren Sie es aus!


P.S: Die Begriffe Anwalt und Notar bezeichnen hier zur Vereinfachung Berufsträger beiderlei Geschlechts. Selbstverständlich sind auch wir Familienrechtlerinnen genauso für Sie da!

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