Scheidungen mit Auslandsbezug

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Einführung

Ca. 1/5 aller in Deutschland geschlossenen Ehen finden unter Beteiligung mindestens eines ausländischen Staatbürgers statt. Daraus ergeben sich auch für Deutsche, die einen nichtdeutschen Staatsbürger heiraten möchten, viele Fragen. Meist werden diese erst gestellt, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht.

In den meisten Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Ehepartner jeweils unterschiedlichen Nationalitäten angehören. Wichtig ist, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des eigenen Landes aus.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
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Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Wird ein Scheidungsantrag oder eine Unterhaltsklage eingereicht, muss zunächst die Zuständigkeit des Gerichtes, d.h. die Frage nach der so genannten internationalen Zuständigkeit geklärt werden. In der Folge muss das Gericht entscheiden, ob deutsches oder ausländisches Verfahrensrecht anwendbar ist. Anschließend – und dies ist für die Parteien einer der wichtigsten Punkte – wird geklärt werden müssen, welches Recht auf das Scheidungsverfahren oder den Unterhaltsprozess etc. Anwendung findet. Nicht selten existiert das Problem der anderweitigen Rechtshängigkeit, d.h. dass durch den Gegner bereits ein Scheidungsantrag im Ausland eingereicht wurde, was sich u.U. nachteilig auf eine der beiden Parteien auswirken kann.

Liegt ein Urteil vor, so muss geklärt werden, ob das im Ausland gefällte Urteil in Deutschland bzw. ob das deutsche Urteil im Ausland anerkannt werden kann. Letztlich muss bei Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren geklärt werden, ob und wie ein deutsches Urteil im Ausland oder ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann.

Häufig hat eine Trennung bzw. Scheidung auch Auswirkungen auf Aufenthaltsgenehmigungen der ausländischen Staatsbürger.

Nachfolgend soll anhand des Scheidungsverfahrens auf einige Aspekte eingegangen werden.


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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