Scheidungsunwilliger Ehegatte

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Eigentlich ist es ja ganz einfach: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 I 1 BGB). Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 I 2 BGB). Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 II BGB). Leben sie erst seit einem Jahr getrennt, wird das Scheitern vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer der Ehegatten der Scheidung zustimmt. (§ 1566 I BGB). Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person der Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 II BGB).

Soweit die Theorie.

In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass ein Ehegatte unbedingt an der Ehe festhalten will.

Mit einem derartigen Fall hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht auseinander gesetzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6.11.2008 – 9 UF 50/08).  Die Ehegatten hatten 1989 geheiratet, nachdem eine erste 1960 zwischen ihnen geschlossene Ehe 1966 geschieden worden war. Die Ehefrau zog im April 2006 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Nach einem zwischenzeitlich vorgenommenen Versöhnungsversuch und einem gemeinsamen Weihnachtsurlaub zog die Ehefrau Anfang Mai 2007 erneut aus und suchte seither ihren Wohnort zu verbergen. Die Ehefrau beantragte am 1.Oktober 2007 die Ehescheidung. Der Ehemann trat dem entgegen. Er wollte an der Ehe festhalten und sah sich nicht in der Lage, die für ihn abrupte Trennung nach 47 Jahren körperlich und seelisch zu verkraften.

Da die zwischenzeitliche Versöhnung gemäß § 1567 II BGB nicht zählt, lebten die Parteien also seit April 2006 voneinander getrennt. Das Trennungsjahr war also abgelaufen. Da die Parteien aber noch keine drei Jahre voneinander getrennt lebten, lagen die in § 1566 BGB normierten Voraussetzungen für eine unwiderlegbare Vermutung für ein Scheitern der Ehe nicht vor. Gleichwohl war das Brandenburgische Oberlandesgericht davon überzeugt, dass die Ehe der Parteien zerrüttet ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner an der Ehe festzuhalten reiche nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Tatsächlich genüge es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen sei, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen.

Eine Ehe gelte daher auch dann als zerrüttet, wenn sich nur ein Ehegatte – gleich aus welchen Gründen - endgültig abgewendet habe und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen werde., Denn dann sei eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten. Dies sei vorliegend der Fall. Denn die Ehefrau habe ihre ablehnende Haltung dem Ehemann gegenüber dadurch dokumentiert, dass sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln über eine Zeitdauer von 1 1/2 Jahren versucht habe jede Kontaktaufnahme – auch mit gerichtlicher Hilfe - zu unterbinden. Das dokumentiere hinreichend, dass die Ehe zerrüttet sei.

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