Schenkung von Schwiegereltern

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Wer wurde beschenkt, das Kind oder das Schwiegerkind?

Im Rahmen der Scheidung stellt sich nicht selten die Frage der Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern. Dabei ist oft fraglich, ob die Schenkung auch tatsächlich dem Schwiegerkind galt.

Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: die Angaben auf dem Überweisungsträger zur Person des Empfängers, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos, der vorgesehene Verwendungszweck, andere Schenkungen und die Kenntnis des Beschenkten vom Geschenk.

Eric Schendel
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Die Angaben auf dem Überweisungsträger zur Person des Empfängers sind ein wichtiges Indiz. Ist jedoch nur das eigene Kind Kontoinhaber, muss eine Überweisung zwangsläufig dessen Namen tragen, da sie andererseits ins Leere geht.

Die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sind weitere Kriterien. Hier kann es bedeutend sein, dass es sich um Einzelkonto handelt. Hat jedoch auch der andere Ehegatte Zugriff auf das Konto - etwa durch eine Vollmacht - oder dient es gar als Familienkonto, das auch durch das Gehalt des anderen Ehegatten gespeist wird, dann kommt diesem Kriterium eher eine geringe Bedeutung zu.

Von großer Bedeutung aber kann der Verwendungszweck sein. Fraglich ist, ob das Geld für gemeinsame Zwecke der Eheleute vorgesehen war oder nur einem Ehegatten, etwa dem eigenen Kind, dienen sollte. Überweisen Schwiegereltern beispielsweise Geld zur Tilgung des Hausdarlehens beider Ehegatten, dürfte es sich um eine Zuwendung auch an das Schwiegerkind handeln.

Zur Auslegung einer Geldüberweisung kann auch auf andere Schenkungen abgestellt werden. War Empfänger dieser anderen Schenkungen etwa das Schwiegerkind allein, deutet einiges darauf hin, dass das Verhältnis zu den Schwiegereltern so gut war, dass auch weitere Zuwendungen erfolgten.

Weiter ist maßgeblich, ob der Beschenkte überhaupt Kenntnis von der Zuwendung hatte. Kümmerte sich  im vorgenannten Beispiel das Schwiegerkind nie um finanzielle Dinge und hatte es auch keine Kenntnis davon, auf welche Weise und ob überhaupt das gemeinsame Darlehen getilgt wurde, mangelt es bereits an dem notwendigen Schenkungsvertrag.

Im Einzelfall ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände sorgfältig zu prüfen, ob das Schwiegerkind beschenkt wurde oder nicht.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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