Schutz von Betriebsvermögen durch Ehevertrag für Unternehmer und Gesellschafter
Mehr zum Thema: Familienrecht, Ehevertrag, Unternehmer, GüterstandAuch auf das Unternehmen hat eine Eheschließung Auswirkungen
Besonders im Falle einer Scheidung kann sich der Unternehmer Forderungen seines Ehepartners ausgesetzt sehen, die unter Umständen das Unternehmen gefährden.
Alle Unternehmer – auch vor Gründung – sollten sich bei einer Heirat über die Möglichkeiten eines Ehevertrages informieren. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Ein Notar darf aber nicht die Interessen einer Partei vertreten, sondern muss beide Eheleute gleichermaßen aufklären und belehren. Wenn also die Interessen besonders berücksichtigt werden sollen, zum Beispiel zum Schutz des Unternehmens, sollte der Ehevertrag von einem Rechtsanwalt entworfen werden.


seit 2008
Güterstand vertraglich regeln
Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keinen Ehevertrag schließen. Dann findet bei einer Scheidung ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens statt. Dieser Ausgleich ist der Zugewinnausgleich – ein reiner Geldanspruch.
Oft sind Unternehmen oder die Anteile daran der wesentliche Teil des Vermögens. Selbst wenn diese auf dem Papier viel wert sind, sind aber die liquiden Mittel für eine Auszahlung nicht vorhanden. Dann kann der Ausgleichsanspruch des Ehegatten existenzgefährdend sein. Für diese Fälle können Regelungen getroffen werden.
Es ist ratsam, die Zugewinngemeinschaft beizubehalten, da sie steuerliche Vorteile hat. Regelungen können daher wie folgt gestaltet werden: Die Ehegatten können auf den Zugewinn komplett verzichten, wenn es zur Scheidung kommt. Dann bleibt das Unternehmen unangetastet. Oder – wenn es tatsächlich nur um den Schutz des Unternehmens geht, kann dieses aus dem Zugewinn ausgeklammert werden.
Es bleibt dann – auch aus Steuersicht – bei der Zugewinngemeinschaft, aber im Falle der Scheidung ist das Unternehmen geschützt. Man nennt dies die modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Möglich ist es auch, die Vermögensmassen vollständig zu trennen. Dies erreicht man durch einen Wechsel des Güterstandes, von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung.
Unterhaltspflichten des Firmeninhabers
Eine weitere Folge der Trennung und Scheidung ist der Unterhalt, dieser wird in den meisten Fällen geschuldet. Unterschieden wird zwischen dem Unterhalt in der Trennungszeit, also bis zur rechtskräftigen Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt, also dem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten. Bei Unternehmern ist die Ermittlung des Einkommens oft schwierig. Es setzt sich nicht selten aus verschiedenen Quellen zusammen und ist Schwankungen unterworfen. Daher sollten auch hierzu Regelungen getroffen werden, dies erspart auch unter Umständen lange Rechtsstreits.
Der Trennungsunterhalt darf nur sehr bedingt geregelt werden, er ist gesetzlich besonders geschützt. Jedoch sind Regelungen zum nachehelichen Unterhalt möglich, bei Unternehmern insbesondere auch zur Ermittlung ihres Einkommens und allgemein zur Höhe und zur Dauer der Unterhaltszahlungen.
(Un)wirksamkeit des Ehevertrages
Eheverträge können gerichtlich überprüft werden auf Unwirksamkeit und Sittenwidrigkeit. Der Schutz des Unternehmens ist in der Regel problemlos möglich, dennoch sollte bei der Gestaltung auf eine Ausgewogenheit insgesamt geachtet werden.
Weiterführende Informationen zum Ehevertrag für Unternehmer und Gesellschafter finden Sie hier: www.rosepartner.de/familienrecht/ehevertrag-fuer-unternehmer-gesellschafter.html
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