So wird der Rufname offiziell
Mehr zum Thema: Familienrecht, Namensänderung, Namensrecht, Ehe, VornameGesetzesänderung im Namensrecht erleichtert die Änderung des Vornamens
Dass der eigene Rufname mit dem tatsächlichen Vornamen nicht immer übereinstimmt, ist keine Seltenheit. Viele verwenden ihren zweiten Vornamen als Rufnamen. Eine Gesetzesänderung macht es nun möglich, die Reihenfolge mehrerer Vornamen zu verändern.
Vorschriften des Namensrechts
Eigentlich ist das deutsche Namensrecht sehr streng, wenn es um die offizielle Änderung des eigenen Namens geht. Zugunsten der Rechtssicherheit und der Entlastung der Behörden kann eine Namensänderung grundsätzlich nur dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene unter seinem Namen leidet – Sondervorschriften bei Heirat oder Adoption mal ausgenommen.
seit 2008
Dabei kennt die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen, bei denen ein Leiden des Namensträgers anerkannt ist, etwa wenn der Name anstößige Wortspiele provoziert, seinen Träger der Lächerlichkeit preisgibt oder besonders schwer zu schreiben ist. Aber auch eine Anpassung ausländischer Namen an eine ähnliche, deutsche Variante ist möglich.
Neues Gesetz schafft Ausnahme
Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der schon im Mai 2017 vom Bundestag angenommen wurde, soll nun eine Ausnahme für Träger mehrerer Vornamen schaffen. Die neue Regelung, die jetzt zum 01. November 2018 in Kraft getreten ist, ermöglicht ein Umstellen der Vornamen in der Reihenfolge durch eine einfache Erklärung beim Standesamt.
In der Begründung heißt es, dass durch die Neuregelung verhindert werden soll, dass Dritte wie etwa Banken, Versicherungen oder Fluggesellschaften anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Reihenfolge des Dokuments zuerst stehenden Vornamen verwenden und dadurch Unannehmlichkeiten für die Betroffenen entstehen.
Inhalt der Regelung
Allerdings gibt es in der neuen Regelung auch Einschränkungen. So gilt sie beispielsweise nicht, wenn mehrere Vornamen mit einem Bindestrich verbunden sind. Dann handelt es sich nämlich namensrechtlich nicht um zwei Vornamen, sondern um einen Doppelnamen. Auch die Schreibweise des Namens kann nicht geändert werden. Neue Namen hinzufügen oder ungeliebte Namen weglassen ist ebenfalls nicht möglich.
Um die Wartezeiten für Betroffene zu verkürzen, wurde ebenfalls eine Besonderheit für die Verwaltung geregelt: Die Zuständigkeit für die Beurkundung von Namenserklärungen wurde für Deutsche im Ausland vom Standesamt I in Berlin auf die jeweiligen regionalen Wohnsitzstandesämter verlagert, wenn der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte.
Weitere Neuregelung: Die Ehe für alle
Ebenfalls am 01. November 2018 tritt übrigens eine weitere Änderung im Namensrecht in Kraft, und zwar die Änderung der Bezeichnung der Ehepartner in Umsetzung der sogenannten Ehe für alle. Nachdem bisher nur die Einträge „Ehemann“ oder „Ehefrau“ möglich waren, werden nun beide Partner geschlechtsneutral als „Ehegatten“ bezeichnet.
Dank der Neuregelungen dürfte nicht nur die Ehe für alle weiter Aufschwung erfahren, sondern vor allem der Trend, seinen Kindern mehrere Vornamen zu geben. Denn wie sonst kann man sich schon Zeit seines Lebens im deutschen Namensrecht frei zwischen mehreren Namen entscheiden?
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