Sonderbedarf im Unterhaltsrecht
Mehr zum Thema: Familienrecht, Sonderbedarf, Kind, Eltern, Unterhalt, KindesunterhaltWo überall gibt es Sonderbedarf?
Der Sonderbedarf. Ein Begriff, den viele in Verbindung bringen mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes.
Was ist Sonderbedarf?
Sonderbedarf ist nach der Legaldefinition des § 1613 BGB ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Er darf nicht auf Dauer angelegt sein und kann zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben der Unterhaltsrente führen


123recht.de
Aber gibt es diesen tatsächlich nur für das Kind zusätzlich zu dem durch die Düsseldorfer Tabelle geregelten Elementarbedarf?
Nein, vielmehr gibt es Sonderbedarf und die Möglichkeit der Geltendmachung in jedem Unterhaltsrechtsverhältnis.
So ordnen folgende Vorschriften die Möglichkeit der Geltendmachung des Sonderbedarfs an:
a) § 1360 a III BGB beim Familienunterhalt,
b) § 1361 IV 4 BGB beim Trennungsunterhalt
c) § 1585 b I BGB beim nachehelichen Unterhalt,
d) § 1615 l III 1, 3, IV BGB beim Unterhalt der nichtehelichen Mutter bzw. des nichtehelichen Vaters,
e) § 5 S. 2 LPartG, § 1360 a III BGB beim Unterhalt zusammenlebender Lebenspartner,
f) § 12 S. 2 LPartG, §§ 1361 IV 4, 1360 a III BGB beim Unterhalt zwischen getrennt lebenden Lebenspartnern,
g) § 16 S. 2 LPartG, § 1585 b I BGB beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt.
Gerade im Bereich des ehelichen Unterhaltes sind hier an Krankheitskosten, Umzugskosten oder auch Kosten für kosmetische Behandlungen zu denken. Da die Geltendmachung zeitlich beschränkt ist, sollte man hier früh handeln.
