Sorgerecht: Kein Beschwerdrecht gegen Sachbearbeitung durch konkreten Mitarbeiter des Jugendamts

Mehr zum Thema: Familienrecht, Sorgerecht, Jugendamt
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Den Eltern eines durch eine Sorgerechtsentscheidung betroffenen Kindes steht nach einer Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 27.07.2010 - 4 UF 96/10) kein Recht zu, die Sachbearbeitung durch einen konkreten Mitarbeiter des Jugendamtes abzulehnen.

Der Senat musste über die Beschwerde eines Elternpaars entscheiden, das gegen eine Sorgerechtsentscheidung Beschwerde nur deshalb eingelegt hatte, weil die Eltern  mit der konkreten Sachbearbeitung durch einen bestimmten Mitarbeiter des Jugendamtes nicht einverstanden waren.

Andreas Schwartmann
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022164009611
Tel: 024213884576
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Kaufrecht, Zivilrecht, Gebührenrecht

Das zuständige Familiengericht hatte zuvor im Einvernehmen mit den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, behördliche Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung auf das örtlich zuständige Jugendamt übertragen.

Das OLG stellte nun klar, dass es allein Sache des Jugendamts ist, welche Person mit der Betreuung der Sache dort betraut wird.

Die Eltern hätten auch hinzunehmen, dass der von ihnen abgelehnte Mitarbeiter des Jugendamtes auch bei Hilfeplangesprächen beteiligt sei. Dort seien auch noch etliche andere Personen beteiligt, so dass auch eine gewisse Kontrolle gewährleistet sei.

Die Beschwerde der Eltern wurde als unzulässig verworfen.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Robert-Perthel-Str. 45, 3. Etage
50739 Köln

Büro: 022164009611

E-Mail: rechtsanwalt@schwartmann.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht BGH: Psychische Erkrankung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Elternunterhalt