Sorgerecht nach Trennung der Eltern

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Sorgerecht nach Trennung der Eltern

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet so steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu. Nicht verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärung nach den §§ 1626 a Abs. 1 Ziff. 1, 1626 b, 1626 c, 1626 d BGB abgeben, dass Sie das Sorgerecht gemeinsam übernehmen wollen oder das gemeinsame Sorgerecht entsteht nach § 1626 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB durch Heirat der Eltern nach der Geburt des gemeinsamen Kindes. Auf Antrag des nicht mit Sorgeberechtigten, meist der Vater, kann das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 BGB wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Übrigen hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne.

Für den Fall der Trennung der Eltern und dem vorhanden sein des gemeinsamen Sorgerechts kommt es oft zu Fragen und Streitigkeiten. Grundsätzlich bleibt nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten.

Simone Sperling
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Erbrecht
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Nach der gesetzlichen Regelung des § 1671 BGB kann jeder Elternteil bei nicht nur vorübergehender Trennung beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag hat das Gericht stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antrag stellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge kommt u.a. nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn eine völlige Zerrüttung der sozialen Beziehung zwischen den Elternteilen vorliegt und dies negativ auf das Kind einwirkt. Lediglich Kommunikationsprobleme und vereinzelte Unstimmigkeiten allein, wie sie insbesondere im Trennungsverlauf nicht unüblich sind, werden in der Regel nicht zur Übertragung der elterlichen Sorge führen. Gleiches gilt für Probleme bei der Unterhaltszahlung, aus diesem Grund wird grundsätzlich durch die Gerichte kein Sorgerechtsentzug vorgenommen.

Auf Grund der sensiblen Problematik des Sorgerechts und das damit zusammenhängende Wohl des Kindes, ist jeder Fall von Individualität geprägt und bedarf separate Betrachtung.

Für individuelle Fragen steht unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

Simone Sperling

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Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familien- und Erbrecht

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