Trennung-Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

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Merkblatt Mietvertrag Ehewohnung

Von Rechtsanwältin Sabine Peter

Der Mietvertrag ist in der Regel zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen.

1. Keiner will in der Ehewohnung bleiben

Will keiner der beiden Ehegatten die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist.

2. Einer will in der Wohnung bleiben

Will Ihr Ehegatte in der Wohnung bleiben, sodass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

3. Muss die Ehewohnung aufgegeben werden?

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung auf Grund wirt-schaftlicher Beengung der Fall wäre.

4. Wer bezahlt die Miete?

Kann Ihr Ehegatte, der in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahl-ten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Sind Sie unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinander setzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen An-nahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat.

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