Trennung und Scheidung – wichtige steuerliche Hinweise

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Steuer, Splittingtabelle, Steuerklasse
4,28 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
25

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Trennen sich die Ehepartner, so hat dies nicht nur emotionale, sondern auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Wussten Sie z.B., dass die Unterhaltszahlungen an den Ex–Partner steuerlich abgesetzt oder dass die Scheidungskosten steuerlich berücksichtigt werden können? Ich möchte Ihnen einen Überblick über wichtige steuerlichen Auswirkungen einer Trennung bzw. Scheidung geben. Für Detailfragen sollen Sie sich aber beraten lassen.

  1. Was ist mit der Steuererklärung nach der Trennung?

    Klaus Wille
    Rechtsanwalt
    Waidmarkt 11
    50676 Köln
    Tel: 0221-79077052
    Web: http://www.anwalt-wille.de
    E-Mail:
    Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

    Ehegatten haben das Recht, zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung zu wählen.
    Auf Antrag werden die Ehegatten gemeinsam veranlagt (§ 26b EStG) und die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle berechnet. Dies hat zur Folge, dass beide Ehepartner wie ein Steuerpflichtiger betracht werden und zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Doch für das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben, können Sie sich auch für das Jahr noch gemeinsam veranlagen. Im Jahr, dass auf das Trennungsjahr folgt, werden die Ehepartner aber getrennt veranlagt.

    Beispiel: Trennen sich die Ehepartner erst während des Jahres 2004, so können sie für dieses gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden. Dies gilt sowohl dann, wenn sich die Eheleute z.B. am 08. Januar 2004 als auch am oder am 09. Dezember 2004 getrennt haben. Ab 2005 erfolgt dann eine getrennte Veranlagung.

    Ehepaare, die sich nach einer Trennung kurzfristig versöhnen, können sich dann für dieses „Versöhnungs-„ Jahr wieder zusammenveranlagen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen, kann sich auch ein (familienrechtlicher) Anspruch auf Zusammenveranlagung ergeben.

  2. In welche Steuerklasse wird man nach der Trennung eingestuft?

    Die Ehepaare können mit der Heirat wählen, ob sie jeweils in die Steuerklasse IV/ IV bzw. III / V eingestuft werden wollen. Nach der Trennung können sie noch im Trennungsjahr in der alten Steuerklasse verbleiben. Danach werden sie in die Steuerklasse I. bzw. II. eingestuft und ähnlich wie Ledige besteuert.

  3. Können die Kosten des Scheidungsverfahrens von der Steuer abgesetzt werden?

    Anwaltskosten, Gerichtskosten etc. eines Scheidungsverfahrens können steuerlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden.

  4. Was ist mit „Unterhaltszahlungen"?

    Derjenige, der Unterhalt an den geschiedenen oder an den getrennt lebenden Ehegatten zahlt, kann dies steuermindernd geltend machen. Der Unterhaltszahlende hat dann die Möglichkeit diese Zahlungen pro Unterhaltsjahr entweder als Sonderausgaben (bis 13.805 EUR) oder als außergewöhnliche Belastungen (bis zu 7.680 EUR) angeben.

    Sollen die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, so muss dies mit einer besonderen Erklärung oder einem Formular bei der Steuererklärung („Anlage U") beantragt werden. Der Unterhaltsempfänger muss damit einverstanden sein. Gibt der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung, dann hat dies auch zur Folge, dass er diese Zahlungen versteuern muss. Daher muß sich der Unterhaltszahler, verpflichten alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

    Grundsätzlich kann nur der Unterhalt an den Ex-Partner steuerlich geltend gemacht haben. Nur in Ausnahmefällen kann auch Kindesunterhalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

  5. Was ist mit dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld?

    Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Kindergeld beträgt monatlich derzeit für jedes Kind je 154,- EUR und ab dem vierten Kind je 179,- EUR.

    Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern. Dasselbe Ziel hat auch der Kinderfreibetrag. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 304,- EUR monatlich = 3.648,- EUR jährlich zu. Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 152,- EUR monatlich = 1.824,- EUR jährlich.

    Das Finanzamt überprüft, welche Lösung für den Steuerzahler günstiger ist. Ist die steuerliche Entlastung aus dem Kinderfreibetrag niedriger als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag für die Festsetzung der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt.

  6. Sind die Kosten des Umgangsrechts steuerlich absetzbar?

    Wer seine Kinder sehen will, muss bei einer Trennung oder Scheidung nicht selten längere Strecken fahren. Bisher konnten die Fahrtkosten nicht steuerlich abgesetzt werden. Nun ist beim Bundesfinanzhof eine Klage anhängig, in der geprüft wird, ob die Umgangskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Es wird damit gerechnet, dass das Gericht der Klage stattgeben wird. Daher sollten jetzt entsprechende Belege (z.B. Fahrkarten, Tankquittungen) gesammelt werden. Außerdem sollten Sie diese Kosten in der Steuererklärung unter der Rubrik „außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Das Finanzamt wird diese Frage bis zur Entscheidung ruhen lassen.

  7. Was ist mit der Eigenheimzulage?

    Die Eigenheimzulage ist eine steuerliche Förderung. Die Zulage kann nur für ein Objekt, bei Ehegatten aber für zwei Objekte in Anspruch genommen werden. Der Miteigentumsanteil an einem Wohneigentum gilt als ein Objekt. Wenn im Rahmen der Trennung oder Scheidung das Eigentum auf einen Ehegatten übertragen wird, muss aber geprüft werden, ob der veräußernde Ehegatte wieder die Eigenheimzulage beantragen kann.

  8. Gibt es steuerliche Auswirkungen des Zugewinnausgleichs?

    Haben Ehepartner keine Vereinbarung getroffen, so leben sie im so genannte gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen.

    „Zugewinn" ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Beim Zugewinnausgleich wird zunächst geprüft, was jeder Ehegatte an Vermögenswerten in die Ehe eingebracht hat. Das ist das so genannte Anfangsvermögen. Dann wird bei jedem Ehepartner geprüft, welche für Vermögenswerte er am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages hatte (so genanntes Endvermögen).

    Der Zugewinnausgleich ist eine entgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes und unterfällt daher der Steuer. Der Zugewinnausgleich löst zwar in der Regel keine Schenkungssteuer aus, doch können anderen erhebliche steuerliche Auswirkungen folgen. So können z.B. private oder betriebliche Veräußerungsgewinne entstehen oder der Anspruch auf Eigenheimzulage verloren gehen.

Wie Sie sehen, ist die Beratung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in steuerlicher Hinsicht notwendig.


Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de
Zugelassen durch die Kölner Rechtsanwaltskammer
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Scheidungen mit Auslandsbezug
Familienrecht Eheaufhebung gem. §§1313 ff. BGB - Ein Überblick
Familienrecht Wer Kindesunterhalt nicht zahlen kann, muss Insolvenzverfahren eröffnen
Familienrecht Unterhalt – bis dass der Tod Euch scheidet?