Trennungsunterhalt nur bei ganz normalem Eheleben?

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Das OLG Frankfurt definiert die Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich kürzlich mit den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auseinanderzusetzen. Das streitende (Noch-)Ehepaar hatte im August 2017 geheiratet und trennte sich bereits nach einem Jahr im August 2018. Es handelte sich um eine von den Eltern arrangierte Ehe, die Familien hatten einen indisch kulturellen Hintergrund. Nach der Trennung verlangte die Antragstellerin von ihrem Ex Trennungsunterhalt, da er mehr verdient habe als sie. Er wollte einen solchen Unterhalt nicht zahlen, auch das Amtsgericht wies den Antrag in erster Instanz zurück. Nachdem die Antragstellerin hiergegen Beschwerde einlegte, hatte sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt mit den streitenden Eheleuten zu beschäftigen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.07.2019 – 4 UF 123/19).

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt

Das Ende einer Ehe ist in der Regel nicht nur aus emotionaler Sicht alles andere als einfach. Auch rechtlich muss einiges umstrukturiert und neu geregelt werden. Hier geht es neben der Neuorganisierung der Wohnsituation und Umgangs- und Sorgerechte für gemeinsame Kinder um finanzielle Fragen. Diese Fragen entstehen in der Regel nicht erst mit der tatsächlichen Scheidung, sondern schon mit der Trennung der Eheleute. Entsprechend müssen auch für die Zeit zwischen Trennung und vollzogener Scheidung Lösungen gefunden werden. Um diese Übergangszeit zu überbrücken, in der der Familienunterhalt nicht mehr und der nacheheliche Unterhalt noch nicht greift, gibt es den so genannten Trennungsunterhalt. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt grundsätzlich voraus, dass die Ehegatten tatsächlich voneinander getrennt leben, einer der Ehegatten bedürftig und der andere leistungsfähig ist, und dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verwirkt wurde.

Bernd Fleischer
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Trennungsunterhalt ohne früheres Zusammenleben?

Im Falle des vor dem OLG Frankfurt streitenden Ehepaares stellte sich zudem die Frage, ob es erforderlich ist, dass die Eheleute vor der Trennung zusammen gelebt haben und es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen gekommen ist. Die Eheleute hatten zu keiner Zeit in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Vielmehr lebte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch während der Dauer der Ehe im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland, während ihr Ehepartner als Wertpapierhändler in Paris arbeitete und lebte. Lediglich an den Wochenenden hatten regelmäßige gemeinsame Übernachtungen stattgefunden. Langfristig sei aber geplant gewesen, dass sich die Antragstellerin, die in Deutschland bei einer Bank arbeitete, zu ihrem Ehemann nach Paris versetzen lässt, um dort gemeinsam zu leben. Neben den getrennten Wohnsitzen verfügten die Eheleute auch zu keiner Zeit über ein gemeinsames Konto. Die jeweiligen Einkünfte verbrauchte jeder für sich selbst. Trotz allem hätten sie aber ein „ganz normales Eheleben geführt", erklärte die Antragstellerin.

Trennungsunterhalt ist nicht verhandelbar

Ob das Eheleben „ganz normal" oder eben etwas ungewöhnlich ist, spielt nach Ansicht der Frankfurter Richter aber gar keine Rolle für die Frage nach einem Unterhaltsanspruch. Ehe sei Ehe, so die Richter sinngemäß. Eine abgeschwächte Form, etwa durch eine nur formell bestehende Ehe, bei der modifizierte oder abgeschwächte gesetzliche Rechte anzuwenden seien, gebe es nicht. Es dürfe daher für den Anspruch auf Trennungsunterhalt keine Rolle spielen, ob die Beteiligten vor der Trennung zusammengewohnt haben oder nicht. Außerdem verbiete das Familienrecht den Verzicht oder die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen, weshalb eine Einschränkung auch nicht durch das Verhalten des Ehepartners begründet werden dürfe.

Auch eine Verwirkung des Anspruches, etwa durch eine besonders kurze Ehedauer, lehnte das OLG ab. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt schon deshalb nicht, da die Ehe bis zur vollzogenen Scheidung fortdauere. Auch der Verzicht der Eheleute auf die Verwirklichung einer ehelichen Lebensgemeinschaft könne keine Verwirkung begründen, schließlich hatten die Parteien das gemeinsame Leben in Paris bereits geplant. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte damit überwiegend Erfolg, das Oberlandesgericht sprach ihr einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Auch im Hinblick auf abweichende Urteile in vergleichbaren Fällen bleibt die endgültige Klärung der Voraussetzungen für Trennungsunterhaltsansprüche durch den BGH mit Spannung abzuwarten.

Weiterführende Informationen zum Trennungsunterhalt finden Sie hier: www.rosepartner.de/trennungsunterhalt

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