Umgangsrecht - Fahrtkosten können abzugsfähig sein

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Viele Väter haben das Problem, dass nach Trennung bzw. Scheidung die Mutter samt Kindern in eine andere Stadt zieht, oft Hunderte von Kilometern weit weg. Das Recht der Väter zum Umgang mit ihren Kindern wird dadurch erheblich beeinträchtigt. Wer hat schon die Zeit und das Geld, im schlimmsten Fall durch ganz Deutschland zu pendeln? Bei einem Selbstbehalt der Väter von gerade einmal 900 Euro –der Rest des Einkommens geht in der Regel für Unterhalt drauf- ist an regelmäßige Fernreisen zu ihren Kindern nicht zu denken.

In unterhaltsrechtlicher Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2005 den zahlenden Vätern den Rücken gestärkt, in dem es in seinem Urteil vom 23.02.2005 (s. FamRZ 2005, 706) bestimmte, dass dem Unterhaltspflichtigen durch die Zahlung von Unterhalt nicht die Möglichkeit genommen werden darf, sein Umgangsrecht auszuüben.

Sofern also die Kosten des Umgangs nicht aus vorhandenem Kindergeld oder aus anderen Mitteln bezahlt werden können, sind sie grundsätzlich bei der Berechnung des Kindesunterhalts leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nun das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 23.10.2007 (Az. 4 WF 155/07) konsequent umgesetzt:

Ein Vater von zwei minderjährigen Kindern wurde von diesen auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Ihm wurde ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich 1200 Euro zugerechnet. Nach Abzug von 60 Euro für berufsbedingte Aufwendungen und 900 Euro Selbstbehalt hätte er 240 Euro für den Unterhalt seiner Kinder einsetzen müssen.

Da der Vater jedoch jeden Monat insgesamt 1280 km weit fahren musste, um seine Kinder sehen zu können, wurden 256 Euro für die entsprechenden Fahrtkosten anerkannt (1280 km x 0,20 Euro Kilometerpauschale). Im Ergebnis hatte der Vater also keinen Kindesunterhalt zu zahlen.


Lars Steinfelder
Rechtsanwalt

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