Umgangsrecht des biologischen Vaters trotz ernsthaftem Widerstand der rechtlichen Eltern!
Mehr zum Thema: Familienrecht, Umgang, Umgangsrecht, Vater, biologisch, Abstammung, GrundrechtBiologischer Vater kann Umgangsrecht durchsetzen
Mit Urteil vom 05.10.2016 unter AZ.: XII ZB 280/15 hatte der Bundesgerichtshof erstmalig nach der Neuregelung des Umgangsrechts darüber zu entscheiden, ob ein biologischer Vater sein Umgangsrecht durchsetzen kann, wenn die rechtlichen Eltern vehement Widerstand leisten.
Die Kindemutter und der biologische Vater hatten während der Ehe der Kindesmutter mit ihrem Ehemann eine sexuelle Beziehung. Aus dieser gingen Zwillinge hervor. Da die Zwillinge während der Ehezeit mit dem Ehemann geboren wurden, war der Ehemann zwar nicht der biologische, aber der rechtliche Vater. Denn grundsätzlich ist derjenige als Vater des Kindes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet ist.


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Der biologische Vater klagte sich durch sämtliche Instanzen bis hin zum Verfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Nach dem Urteil des EGMR vom 21.12.2010 wurde unser Umgangsrecht mit Wirkung vom 13.07.2013 angepasst.
Der Bundesgerichtshof entschied nun nach Neuantragstellung des biologischen Vaters auf Umgangsrecht im vorliegenden Fall, dass das Grundrecht auf Familie aus Art. 6 GG, mithin das Elterngrundrecht, aber auch das Grundrecht über die Information des Kindes über seine Abstammung grundsätzlich eingeschränkt ist, da der leibliche Vater sein Umgangsrecht begehrt hatte, aber die zwischenzeitlich 9 Jahre alten Zwillinge insbesondere über die wahre Abstammung nicht aufgeklärt worden waren und die Kinder von den Gerichten der Vorinstanzen nicht angehört wurden.
Der BGH kam letztlich zu dem Schluss, dass ein Recht auf Umgang besteht, wenn dies dem Kindeswohl dienlich ist.
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