Umgangsrecht und Mehrbdarf

Mehr zum Thema: Familienrecht, Sozialrecht, Umgangsrecht, Mehrbedarf, Elternteil, Bedarf
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Wie greifen das familienrechtliche Umgangsrecht und das Sozialrecht ineinander?

Nach § 21 Absatz 6 SGB II steht dem umgangsberechtigten leistungsbeziehenden Elternteil ein Mehrbedarf auch für die Realisierung des Umgangs zu.

„(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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Für wen kommt dieser Mehrbedarf in Betracht?

Der Mehrbedarf aus dem SGB II kommt nur für Leistungsempfänger des ALG 2 bzw. Hartz IV in Betracht.

Angedacht ist dieser Mehrbedarf dann, wenn Sie den Umgang mit Ihrem Kind wahrnehmen wollen, die Kosten dafür aber nicht tragbar sind. Das ist dann der Fall, wenn das andere Elternteil mit dem Kind weit weg verzogen ist

Nehmen wir an Sie wohnen in Jena und das Kind ist mit dem anderen Elternteil nach Hamburg oder München verzogen. Wie soll man vom Hartz-IV-Regelsatz alle 14 Tage die Fahrtkosten tragen? Das geht natürlich nicht.

Daher sieht § 21 Absatz 6 SGB II die Möglichkeit vor, dass Ihnen diese Kosten als Mehrbedarf geleistet werden können.

Das wussten Sie nicht?

Kein Wunder … denn viele Jobcenter werben nicht gerade mit dieser Möglichkeit und lehnen Anträge betroffener Elternteile ab und hoffen dadurch die Leistungen zu umgehen.

„.. .Die Wahrnehmung des Umgangsrechts stelle keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II dar. Ein Bedarf sei nur dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich sei und nicht erwartet werden könne, dass der Hilfebedürftige diesen Bedarf mit der nächsten Regelleistung ausgleichen könne. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts könne durchaus aufgeschoben werden. Ein ggf. aus objektiven (z.B. finanziellen) Gründen verschobener Besuch des leiblichen Kindes stelle im Regelfall keine akute Notsituation dar, zumal Nichtanspruchsberechtigte von Sozialleistungen diese Einschränkungen auch hinnehmen müssten.. .“

Haben Sie das auch schon mal lesen müssen?

Dass dies ein Unding ist, zeigen aber auch positive Beispiele. Es gibt Jobcenter, die diese Leistungen unproblematisch bewilligen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, welche da wären:

-    Es muss natürlich ein Kind vorhanden sein, welches mit dem anderen Elternteil verzogen ist.

-    Es darf kein anderes Einkommen und Vermögen vorhanden sein, welches für die Umgangskosten (Reisekosten) einzusetzen ist.

-    Es kommt nur die Variante in Betracht, dass Sie die Fahrten übernehmen müssen, weil auch das andere Elternteil das Kind nicht bringen kann und das Kind noch nicht allein (mit der Bahn) anreisen kann.

-    Ebenso spielen Entfernung und Häufigkeit sowie mögliche Entscheidungen des Jugendamtes eine Rolle.

Sollte das Jobcenter Ihren berechtigten Antrag ablehnen, gehen Sie in Widerspruch. Notfalls muss auch gegen einen Widerspruchsbescheid geklagt werden. Es lohnt sich aber, da Sie im Recht sind.

Achten Sie aber insbesondere darauf, diese Kosten vorher zu beantragen. Rückwirkend ist dies nicht möglich; auch dann nicht, wenn Sie gar nichts davon wussten.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Leserkommentare
von go531410-30 am 20.11.2019 12:43:49# 1
Zitat "Achten Sie aber insbesondere darauf, diese Kosten vorher zu beantragen. Rückwirkend ist dies nicht möglich; auch dann nicht, wenn Sie gar nichts davon wussten. "

Herr Schwerin, natürlich ist es möglich Umgangskosten (Fahrkosten und anteiliger Regelsatz) rückwirkend vom Jobcenter zu fordern - und zwar mit einem Überprüfungsantrag. Diesen sollte man auf jeden Fall stellen, wenn das Jobcenter seine Beratungspflicht verletzt hat und von dem Umgang mit dem eigenen Kind wusste.