Ungewollt kinderlos: Adoption oder Leihmutterschaft?

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Der unerfüllte Kinderwunsch - die rechtlichen Grundlagen

Ein Hinweis vorab: Das Thema ist sehr umfangreich. Behandelt wird hier zum Einstieg nur der Fall, dass ein Ehepaar ein minderjähriges Kind wünscht. Adoption durch Einzelpersonen oder von Erwachsenen ist ebenfalls möglich, deren Behandlung würde aber den Rahmen einer Abhandlung zum ersten Einstieg in das Problem sprengen.

Viele Paare sind ungewollt kinderlos. Auf dem von der Natur vorgesehenen Wege ist oftmals keine Schwangerschaft zu erreichen. In vielen Fällen hilft die künstliche Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation). Doch was ist zu tun, wenn auch auf diese Weise kein Kind empfangen werden kann?

 Die Adoption war und ist stets ein Thema für betroffene Paare. Aber auch die Leihmutterschaft (Ersatzmutterschaft) gewinnt Bedeutung.

 Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Adoption

 Die Adoption oder Annahme als Kind, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannt wird, kann aus rechtlichen Gründen von Eheleuten nur gemeinsam erfolgen. Beide Eheleute müssen also das zu adoptieren der Kind gemeinsam annehmen. Mit der Annahme als Kind wird es ein gemeinsames Kind, wird also so behandelt wie ein in der Ehe geborenes Kind, wobei die annehmende Frau die Mutter und der annehmende Mann der Vater des Kindes wird.

 Bisherige Verwandtschaftsbeziehungen zu der Herkunftsfamilie des Kindes erlöschen grundsätzlich mit der Annahme als Kind. Durch diesen Rechtsakt wird auf der anderen Seite die vollständige rechtliche Position als ein gemeinschaftliches Kind bewirkt. Das adoptierte Kind erhält also durch die Adoption alle Rechte und Pflichten, die sich aus einer Abstammung ergeben, wie beispielsweise Unterhaltsansprüche, Erbrecht usw. Gleichzeitig erhalten die adoptierenden Eltern alle Rechte und Pflichten von leiblichen Eltern, wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, Sorgerechte und Sorgepflichten, Rechte und Pflichten zur Erziehung usw.

 Zur Adoption ist einerseits der Antrag der Adoptiveltern erforderlich. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden und ist an das zuständige Familiengericht zu richten.

 Andererseits ist die Einwilligung des Kindes zur Adoption notwendig. Bei einem unter 14 Jahre altem Kind wird die Einwilligung des Kindes selbstverständlich ersetzt durch diejenige der Eltern. Sofern keine Eltern vorhanden sind, wird ein Vormund, möglicherweise ein Jugendamt, die Einwilligung erklären müssen

Sofern die Eltern und das zu adoptierende Kind eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, ist in jedem Fall die Zustimmung des Familiengerichtes notwendig als  Voraussetzung für die Begründung der Elternschaft zwischen deutschen Eltern und einem nicht-deutschen Kind.

 Letztlich soll sich nach der gesetzlichen Lage die Frage der Adoption ausschließlich an dem Kindeswohl orientieren und die Erwartung begründen, dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen den annehmenden Eltern und dem adoptierten Kind entstehen wird. Weitere Umstände können und werden selbstverständlich im Einzelfall eine Rolle spielen. Ausdrücklich genannt ist im Gesetz die wirtschaftliche Situation der Eltern, die eine untergeordnete Rolle spielen soll

 Die Adoption wird über öffentliche Stellen vermittelt. In Nordrhein-Westfalen sind dieses die Landesjugendämter, die bei den jeweiligen Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe angesiedelt sind. Der erste Kontakt zu dieser Stelle läuft über die örtlichen Jugendämter, die die Adoptionsanbahnung und die Vermittlung durch die Landesjugendämter angehen.

 Die Landesjugendämter setzen die eingangs skizzierten Grundsätze um und entscheiden in jedem Einzelfall nach den jeweiligen Umständen und in jedem Fall dem Kindeswohl. Gewisse Grundregeln sind aber schon erkennbar, von denen in der Mehrheit der Fälle wohl ausgegangen wird, im Einzelfall aber auch Ausnahmen möglich erscheinen.

 Die Vermittlung einer Adoption mündet zunächst in eine Inpflegenahme des Kindes. Hiermit soll eine so genannte Probezeit durchlaufen werden, innerhalb derer erkannt werden soll, ob die notwendige Eltern-Kind-Beziehung angebahnt werden kann und auf Dauer bestehen wird. Nach erfolgreicher Durchführung dieser Pflegezeit kann am Ende die Adoption stehen.

 Weiter ist davon auszugehen, dass die Adoption unter gewissen Altersvorgaben leichter ist, als wenn diese Altersvorgabe nicht eingehalten werden kann. Gesetzlich vorgesehen ist nur ein Mindestalter der Eltern. Ein Ehegatte muss mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Eine gesetzliche Altersgrenze nach oben ist nicht gegeben. Allerdings gehen die vermittelnden Stellen davon aus, dass der Altersunterschied zwischen den Eltern einerseits und dem Kind andererseits grundsätzlich nicht mehr als 40 Jahre betragen soll. Inwieweit hier Ausnahmen denkbar sind, müsste im Einzelfall besprochen und rechtlich überprüft werden.

Leihmutterschaft

 Die Leihmutterschaft oder auch Ersatzmutterschaft ist in Deutschland verboten. Bestraft wird derjenige, der als Arzt oder als vermittelnde Stelle an einer solchen Leihmutterschaft mitwirkt. Nicht strafbar ist die Leihmutter selbst über die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber.

 Die erheblichen Probleme einer solchen Leihmutterschaft liegen in den Abstammungsregeln. Nach der deutschen Rechtslage ist diejenige Frau, die ein Kind zur Welt bringt, die Mutter. Der Mann, mit dem sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, ist der Vater. Während die Vaterschaft in einem so genannten Feststellungs- oder Anfechtungsverfahren zur Überprüfung des Gerichtes gestellt werden kann, ist dieses bei der Mutterschaft nicht möglich. Eine Anfechtung der sich aus dem Gesetz ergebenden rechtlichen Position der gebärenden Frau als Mutter kann also nicht erfolgen. Rein tatsächlich wäre es zwar über ein familienrechtliches Verfahren möglich, dass der genetische Vater auch als rechtlicher Vater festgestellt wird; die genetische Mutter kann dieses aber in Deutschland nicht erreichen. Für sie bleibt nur der Weg, das von der anderen Frau geborene, genetisch aber ihr folgende Kind zu adoptieren.

 Dabei muss berücksichtigt werden, dass die gesetzliche Situation von den deutschen Gerichten auch so strikt durchgeführt wird. Es häufen sich die familiengerichtlichen Urteile, die hierzu klare Aussagen treffen. Insbesondere muss beachtet werden, dass ausländische Verträge, ausländische Urkunden über die Elternschaft der so genannten Sorgeeltern und andere denkbare Dokumente im Zweifel von deutschen Gerichten nicht anerkannt werden.

 Es muss also tatsächlich davon ausgegangen werden, dass die genetische Mutter nur dann eine rechtliche Mutter werden kann, wenn einer Adoption nach deutschem Recht möglich ist und durchgeführt wird. Es wird also notwendig sein, dass eingangs geschilderte Adoptionsverfahren zu durchlaufen.

 Selbstverständlich besteht darüber hinaus das große Risiko, dass die austragende Mutter mitwirken muss. Sofern sich diese an eine mögliche Leihmuttervereinbarung nicht hält, gibt es nach deutschem Recht keinerlei Möglichkeit, die genetische Mutter zur rechtlichen Mutter zu machen. Denn die Zustimmung der Mutter zur Adoption ist wie gesagt Voraussetzung nach deutschem Recht.

 Ein weiteres erhebliches Problem kommt insbesondere in den Fällen hinzu, in denen das Kind über Einreisebestimmungen nach Deutschland gebracht werden muss, also insbesondere dann, wenn eine Leihmutterschaft außerhalb der EU-Staaten durchgeführt wird. Wenn eine nicht deutsche Frau ein Kind gebiert, ist dieses nach deutschem Recht zunächst kein deutsches Kind. Weder die genetische Zuordnung zu der so genannten Sorgemutter noch eine Leihmuttervereinbarung oder ein sonstiges Dokument können bewirken, dass dieses Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Für die Sorgemutter bleibt auch hier wohl nur der Weg der Adoption, um dem Kind dann die deutsche Staatsangehörigkeit zu vermitteln.

 Eine Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit über den Vater ist grundsätzlich möglich. Allerdings kann die Vaterschaft nicht ohne weiteres festgestellt werden. Hierzu dürfte mindestens ein amtliches Dokument erforderlich sein, aus dem die Vaterschaft des genetischen Vaters hervorgeht. Wenn allerdings dieses Dokument Anlass zu der Annahme gibt, dass eine Leihmutterschaft / Ersatzmutterschaft vorliege, sind die Konsulate und Ausländerämter gehalten, keine deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erteilen, letztlich damit auch keine Einreise zuzulassen. Ob im Einzelfall die Vaterschaft des genetischen Vaters über ausländische Dokumente schnell und einfach nachgewiesen werden kann, ist also im Ergebnis völlig offen. In jedem Fall ist es stark risikobehaftet. Man wird also nicht davon ausgehen können, dass nach der Geburt der deutsche Vater sein genetisches Kind ohne weiteres mit nach Deutschland nehmen kann. Wenn die zuständigen Einreisebehörden Schwierigkeiten machen, wird am Ende nur ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren bleiben. Dieses ist, insbesondere bei Auslandsberührung, ausgesprochen aufwändig und Zeit raubend.

Letztendlich und zusammenfassend kann zu Leihmutterschaft nur gesagt werden, dass nach den deutschen Gesetzen diese Konstruktion durchgängig abgelehnt wird. Auch wenn eine solche Leihmutterschaft im Ausland rechtlich möglich und tatsächlich durchführbar ist, wird man an vielen Stellen bei einer solchen Konstellation zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, etwa bei der Feststellung der Mutterschaft, die separat nicht möglich und nur über eine Adoption zu erreichen ist, sowie über die Mitnahme des Kindes nach Deutschland, denen ausländerrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die letztendlich im Einzelfall nicht abgeschätzt werden können. Da die deutsche rechtliche Situation von Ablehnung geprägt ist, kann man wohl auch im Einzelfall nicht auf die Kooperation der zuständigen Behörden rechnen. Es mag in vielen Fällen problemlos funktionieren; dann ist man allerdings zum einen auf die Kooperation der austragenden Mutter und die Mitarbeit der ausländischen Behörden angewiesen sowie, was die deutschen Stellen betrifft, auf sehr viel Glück. Allerdings häufen sich auch in der Rechtsprechung die Urteile zu diesen Fällen, was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass mit dem Anstieg von Leihmutterschaft die inländischen rechtlichen Probleme ständig zunehmen.