Unterhalt bei Trennung - Welche Positionen fließen in die Berechnung meines Unterhalts mit ein?

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Wann besteht ein Unterhaltsanspruch?

Trennen sich Ehepartner, sind zahlreiche Fragen zu klären. Eine der wichtigsten ersten Fragen ist die Regelung der finanziellen Konsequenzen, namentlich die Ermittlung von etwaigen Unterhaltsansprüchen.

Zunächst ist hier zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt im ersten Jahr nach der Trennung und dem nachehelichen Unterhalt, der nach rechtskräftiger Ehescheidung gegebenenfalls geschuldet ist.

Während der nacheheliche Unterhalt eines besonderen Unterhaltsgrundes bedarf, beruht der Trennungsunterhalt im ersten Trennungsjahr allein auf den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eheleute.

Unterhaltsansprüche entstehen erst, nachdem der Ehepartner in Verzug gesetzt wurde

Wichtig bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist es, dass diese erst entstehen, sofern der andere Ehepartner in Verzug gesetzt wird. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diesen Verzug herzustellen, und es ist ratsam, einen Nachweis der Inverzugsetzung zu schaffen. In einem ersten Schritt ist es ausreichend, den Ehepartner nach seinen Gehaltsunterlagen zu fragen, um die Einkommensverhältnisse klären zu können.

Manchmal ist es jedoch nicht ausreichend, allein nach den Gehaltsunterlagen zu fragen. Sollten noch weitere Einkünfte vorhanden sein, wie zum Beispiel Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, sind diese dem Einkommen des Ehepartners hinzuzurechnen.

Auch gewisse Ausgaben finden Berücksichtigung bei der Berechnung

Daneben sind auch regelmäßige unterhaltsrechtlich relevante Ausgaben bei der Berechnung eines Trennungsunterhalts zu berücksichtigen. Hierzu zählen in erster Linie Beiträge zu Kranken- und Altersvorsorge. Jedoch sind auch Altersvorsorgebeträge der Höhe nach gedeckelt.

Im Zuge der Unterhaltsberechnung stellt sich häufig Fragen einer Entwicklung der Verhältnisse in der Zukunft oder auch Fragen, wie das Einkommen eines Selbstständigen zu ermitteln ist. Es lohnt sich in jedem Fall, die hierzu erforderlichen Unterlagen sorgfältig zusammenzutragen und zu prüfen. Denn auch ein steuerrechtlich relevantes Gewinnergebnis ist in unterhaltsrechtlicher Sicht zu bereinigen.

Nicht selten denken die Eheleute, dass weitere Ausgaben wie eigene Mietausgaben, Nebenkosten usw. in eine Unterhaltsberechnung ungekürzt einfließen oder dass die Art des gemeinsamen Wirtschaftens in der Vergangenheit für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich wäre. Dies entspricht jedoch nicht der Gesetzeslage.

Unterhaltsansprüche können auch entfallen

Schlussendlich sind auch noch ganz andere Umstände der Trennung auch für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs ausschlaggebend. Zu denken ist hier an etwaige Verwirkungstatbestände. Standen oder stehen Absichten im Raum, dem anderen Ehepartner Schaden zuzufügen, oder besteht eine neue Partnerschaft, kann ein Unterhaltsanspruch demnach gänzlich wegfallen.

Eine fachlich kompetente Beratung ist insofern für die Ermittlung eines fairen und gerechtfertigten Unterhalts unabdingbar.

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