Unterhalt für volljährige Kinder

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Wann müssen Eltern für Ihre volljährigen Kinder Unterhalt bezahlen?

Nicht nur Jugendliche sondern auch viele Eltern freuen sich auf das offizielle Erwachsenwerden der Kinder. Endlich sollen die Kinder unabhängig und selbständig sein. Natürlich ist dies jedoch in vielen Fällen noch gar nicht gegeben. Und solange das nun erwachsene Kind noch zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung macht, schulden die Eltern ihm grundsätzlich immer noch Unterhalt. Wohnen die Kinder nach wie vor zusammen mit beiden Elternteilen in einem Haushalt und werden dort versorgt, erfüllen diese Eltern hierdurch ihre Pflicht zum Unterhalt.

Problematisch ist es jedoch dann, wenn sich die Eltern getrennt haben. Ab der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich nämlich beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt in Geld an das Kind verpflichtet. Die jeweils von beiden Elternteilen zu zahlenden Beträge werden meist nach wie vor anhand der Bedarfs-Sätze der bekannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Jeder Elternteil muss dann den Anteil des Bedarfs des Kindes decken, der seinem Anteil im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile nach Abzug ihrer Selbstbehalte entspricht. Meist wird der bisher allein zahlende Elternteil deshalb schon durch die Beteiligung des anderen Elternteils in der Unterhaltspflicht entlastet.

Miriam Möller
Partner
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Fachanwältin für Familienrecht
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Eine zusätzliche Entlastung ergibt sich dadurch, dass das Kindergeld schon bei der Bemessung des Bedarfs des Kindes zu berücksichtigen ist, als ob es sich hierbei um eigenes Einkommen des Kindes handelt. Dies gilt auch für Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern leben. Ihnen steht zwar generell aktuell ein Bedarf von 860 € monatlich zu. Neben der Auszahlung des Kindergeldes von momentan 219 € (für das 1. und 2. Kind) sind somit von den Eltern also nur noch aus 641 € eigener Tasche zusätzlich für das Kind aufzubringen.

So bleibt schließlich nur noch zu erwähnen, dass auch erwachsene Kinder nach wie vor dem Bestimmungsrecht ihrer Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB unterliegen. Bieten die Eltern dem Kind nach wie vor die Versorgung im eigenen Haushalt an, kann das Kind eine Geldzahlung nicht geltend machen – und dann wohl auch nicht ausziehen.

© Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Miriam Möller
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