Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

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Unter welchen Voraussetzungen müssen Eltern für Unterhalt aufkommen?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Ab diesem Zeitpunkt sind nunmehr beide Eltern barunterhaltspflichtig und das bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.

Grundsätzlich sind nach dem Gesetz gradlinig verwandte - also Eltern und Kindern - einander unterhaltspflichtig. Das volljährige Kind ist aber auch als Erwachsener zu behandeln, der für sich selbst verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen möchte.

Der häufigste Grund, wonach das Kind ab dem 18. Lebensjahr noch Unterhalt verlangen kann, ist die Erforderlichkeit finanzieller Unterstützung für die Ausbildung. Die Eltern müssen aber auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Dieses ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen, z.B. schwere Behinderung, an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist.

Die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ist dagegen keine Ausbildung. Hier ist der persönliche Bedarf des Kindes durch den Staat gedeckt.

1. Welche Ausbildung müssen die Eltern finanzieren?

Die Ausbildung des Kindes muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben.
  • Das Kind muss die Ausbildung innerhalb der üblichen Dauer beenden.
  • Nur eine Erstausbildung muss regelmäßig von den Eltern finanziert werden.
  • Eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen abgebrochen werden muss.
  • Die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um später selbst den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen. Auf die Wünsche der Eltern, z.B. einmal den elterlichen Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an.

Die Eltern haben jedoch gewisse Kontrollrechte, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können. Das bedeutet, dass auf Anforderung z.B. der Arbeitsvertrag, Studienbescheinigungen oder Zeugnisse vorzulegen sind.

Regelmäßig ist die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen.

2. Wie viel Unterhalt ist zu zahlen?

Unterhalt ist monatlich in Geld zu leisten. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form, z.B. freie Kost und Wohnung, von den Eltern befriedigt werden. Grundsätzlich können die Eltern selbst bestimmen, in welcher Art sie den Unterhalt leisten.

Dabei ist aber auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Erhält das Kind z.B. einen Studienplatz an einem weit entfernten Ort, so kann von dem Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei in dem Elternhaus zu wohnen.

Beide Elternteile müssen, soweit sie leistungsfähig sind – anders als bei minderjährigen Kindern – gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. So ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruches nunmehr nach dem gemeinsamen, zusammengerechneten Nettoeinkommen der Kindeseltern, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind ggf. noch lebt.

Die Höhe des Unterhaltes für ein Kind, das noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Diese enthält noch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.

Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger Kinder beträgt aktuell 670 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso enthalten wie ein Mietanteil (warm) von bis zu 280 EUR. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein.

Auf den ermittelten Kindesunterhalt haften die Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen.

Das Kind muss sich letztendlich jedoch eigenes Einkommen und das Kindergeld anrechnen lassen.

3. Grenzen der Leistungsfähigkeit der Eltern

Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt, sondern nur im Rahmen ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse.

Das geschützte Einkommen, welches bei Berufstätigen je Elternteil 1.200,00 EUR beträgt, darf nicht unterschritten werden. Dieser sogenannte Selbstbehalt liegt damit weit über demjenigen, welcher gegenüber minderjährigen Kindern gilt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Eltern unter Umständen auch andere Unterhaltsberechtige haben. So müssen vorrangig die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder abgedeckt werden. Erst dann können weitere Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern.

Dieses kann so weit gehen, dass gemäß der Düsseldorfer Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, auf Grund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehaltes der Eltern weniger als der Tabellenunterhalt oder gar nichts mehr zu zahlen ist.

4. Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?

Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann das Familiengericht eingeschaltet werden.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur dann gefordert werden kann, wenn ein rechtskräftiger Titel – also Urteil oder Verpflichtungsurkunde – bereits vorliegt oder der Unterhaltsschuldner außergerichtlich wirksam in Verzug gesetzt wurde und zeitnah auf Befriedigung in Anspruch genommen wird.