Unterhaltsverpflichtung eines voll Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern

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Nebenerwerb bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

Von Rechtsanwalt Christian Kah

Ein Unterhaltsverpflichteter kann sich nicht darauf berufen, dass sein Arbeitgeber ihm jede Nebentätigkeit verboten hat.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG). Hier hatte der Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, der Unterhaltspflichtige müsse zusätzlich zu seiner regulären Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit aufnehmen, da er mit seinem Verdienst nicht alle Unterhaltsleistungen abdecken könne. Der Unterhaltspflichtige berief sich darauf, dass sein Arbeitsvertrag ein Verbot jeder Nebentätigkeit vorsehe und er daher keine zusätzliche Verdienstmöglichkeit habe.

Das OLG konnte er hiermit jedoch nicht überzeugen. Es schrieb ihm vielmehr ins Stammbuch, dass die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag keine Auswirkungen auf seine Unterhaltsverpflichtung hätten. Eine Nebenerwerbstätigkeit dürfe auch keinem generellen Verbot unterliegen. Ein solches Verbot verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Hierdurch werde nicht nur das Recht eines jeden geschützt, jede Tätigkeit zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebenssituation zu machen, sondern auch die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit anzunehmen. Das OLG wies ferner darauf hin, dass es am Unterhaltspflichtigen liege, seinen Arbeitgeber gelegentlich auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und auf die Rechtslage zum Nebenerwerb hinzuweisen (OLG Naumburg, Az 3 WF 86/04).

Bisher galten für Unterhaltsverpflichtete, die voll erwerbstätig waren, auch gegenüber minderjährigen Kindern die Selbstbehaltssätze, da man davon ausging, dass ein Vollzeitjob es nicht zulässt, noch einem Nebenjob nachzugehen. Dies insbesondere, wenn der Arbeitgeber einen Nebenjob verbietet.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich weiter entwickelt.


Christian Kah
Rechtsanwalt

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