Unterhaltspflicht von Rentnern

Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Rentner
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.1.2011, XII ZR 83/08, festgestellt, dass Personen, die die Regelaltersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente erreicht haben, sich Einkommen, welches sie über ihre Rente hinaus beziehen, nicht oder nur eingeschränkt bei der Berechnung eines geschuldeten Kindes- oder Ehegattenunterhalts berücksichtigen lassen müssen. Grundsätzlich könne eine Erwerbstätigkeit von einem Rentner nicht mehr verlangt werden, ein Verdienst hieraus sei also überobligatorisch.

Eine Berücksichtigung komme nur nach den Grundsätzen von Treun und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht. So seien das Alter beim Ehegattenunterhalt, das Alter der Eheleute, die usprüngliche Planung der Eheleute für die Altersvorsorge und ihr Einkommen von Bedeutung. Bei einer unzureichenden Altersvorsorge eines Pflichtigen und einer damit verbundenen erheblichen Unterhaltslücke sei eher von einer Berücksichtigung zusätzlichen Einkommens des Rentners auszugehen.

Andererseits könne eine Übertragung von Rentenanwartschaften auf den geschiedenen Ehegatten und ein damit verbundenes Absinken der Rente die Berücksichtigung von zusätzlichen Einkünften nicht rechtfertigen. Bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen scheide eine Anrechnung des Mehreinkommens völlig aus. Ob der Pflichtige selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, sei nicht von Bedeutung.

Personen, die demnächst das Ruhestandsalter erreichen oder bereits erreicht haben, gleichzeitig aber Unterhalt schulden, der sich nach ihren bisherigen Erwerbseinkünften bemisst, sollten sich zur Vermeidung erheblicher finanzieller Einbußen anwaltlich beraten lassen.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Die gerechte, schnelle, friedliche und günstige Scheidung - gibt es das?