Vater oder nicht Vater und der heimliche DNA-Test:Die Bundesregierung muss ihre Hausaufgaben machen!

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Auch heutzutage gilt immer noch der alte Kalauer, dass nur die Mutter definitiv wissen kann, ob das Kind von ihr abstammt. Dies gilt umso mehr, da auch moderne Vaterschaftstests keine 100 % Feststellungen treffen können.

Die Frage nach der Vaterschaft ist aber für viele Männer geradezu von existentieller Bedeutung. Je nach dem, wie nämlich die Feststellung ausfällt, entscheidet sich die Frage, ob der Vater ein Sorge- und Umgangsrecht für das Kind hat und ob er dem Kind und der Mutter Unterhalt zahlen muss.

Marcus Alexander Glatzel
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Wer Vater im Rechtssinne ist, beantwortet zunächst das Gesetz auf prägnante Weise. Danach ist derjenige Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.

Dagegen gilt der nichteheliche Partner rechtlich dann als Vater, wenn er seine Vaterschaft öffentlich beurkundet anerkennt und die Mutter dem zustimmt.

Wird jedoch die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Hierbei sind dem Familiengericht zwei Wege eröffnet. Es kann einen Vaterschaftstest anordnen oder die Vaterschaft vermuten. Eine Vaterschaft wird in der Regel immer dann vermutet, wenn der Mann mit der Mutter während der Empfängniszeit eine sexuelle Beziehung hatte und ein Vaterschaftstest nicht durchgeführt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufenthaltsort der Väter unbekannt ist und die Kinder die Vaterschaft feststellen lassen wollen.

Ist der Mann dagegen auffindbar oder gibt es zumindest genetisches Material, wie beispielsweise Blutproben, muss das Familiengericht von Amts wegen einen Vaterschaftstest durchführen lassen.

Im Gegenzug gibt es aber auch die Möglichkeit, die festgestellte Vaterschaft anzufechten. Hier gibt es allerdings nur einen engen Kreis von Personen, die die Vaterschaft anfechten dürfen. Anfechten darf die Mutter, das Kind, der Mann, der rechtlich als Vater gilt sowie der Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

Allerdings ist die Anfechtungsfrist gesetzlich sehr knapp gehalten. Erfährt nämlich einer der Berechtigten von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, so muss er spätestens mit Ablauf einer Frist von zwei Jahre die Vaterschaft anfechten.

Gilt der Mann aber rechtlich erst einmal als Vater, steht dieser vor dem Problem, dass er alle Umstände vortragen muss, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die schlichte Behauptung, dass das Kind nicht von ihm abstammt, reicht auf jeden Fall nicht aus. Er muss daher Zeugen oder andere Beweise benennen, die seine Behauptung bestätigen. Ein heimlicher DNA-Test wird allerdings nicht als Beweismittel anerkannt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Urteil vom 13.02.2007 noch einmal deutlich gemacht. So sind heimlich eingeholte DNA-Tests ohne das Wissen der Mutter bzw. des Vaters im Anfechtungsverfahren ungültige Beweismittel.

Auf der anderen Seite hat das Gericht ausgeführt, dass die jetzige gesetzliche Situation unbefriedigend ist. Daher muss der Gesetzgeber bis zum 31.03.2008 eine Regelung schaffen, die es den Männern ermöglicht, unter erleichterten Bedingungen zunächst nur die biologische Abstammung des Kindes feststellen zu lassen. Das bedeutet, es soll dem rechtlichen Vater bei Zweifeln das Recht zugestanden werden, im Rahmen eines speziellen Verfahrens feststellen zu lassen, ob er der biologische Vater ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass die biologische Abstammung nicht gegeben ist, bleibt der Vater zunächst weiterhin rechtlich der Vater. Erst in einem zweiten Schritt kann sich der rechtliche Vater dann überlegen, ob er auch seine rechtliche Vaterschaft anfechten möchte.

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht schlägt damit einen vernünftigen Weg vor. Denn nicht wenige Männer möchten lediglich wissen, ob das Kind von Ihnen abstammt. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber die ihm gestellten Hausaufgaben bis zum 31.03.2008 erledigt und den derzeitigen unbefriedigenden Zustand beseitigt.

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Marcus Alexander Glatzel,
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